Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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des Staatsrats vereinen läßt, findet nirgends einen Stützpunkt in 
der Verfassung. 
Wenn das Staatsministerium zu einer Zeit, in der sich der 
Staatsrat bereits mit der Angelegenheit beschäftigt, einer vom 
Landtag vorgenommenen Ausgabeerhöhung zustimmt, so könnte 
der Staatsrat nunmehr nur noch gegen das ganze Gesetz Einspruch 
einlegen. 
Dasselbe wäre der Fall, falls der Landtag dem Staatsmini- 
sterium, das den Ausgabeerhöhungen des Landtags nicht zuge- 
stimmt hat, deswegen ein Mißtrauensvotum erteilen und das neue 
Staatsministerium dann die betreffenden Ausgaben bewilligen würde. 
Der Weg der Gesetzgebung, den Art. 42 Abs. 4 für Ausgabe- 
erhöhungen vorsieht, ist demnach folgender: Entweder der Land- 
tag beschließt die Erhöhung, das Staatsministerium ist hiermit 
einverstanden; dann hat der Staatsrat nur ein Einspruchsrecht 
gegen das ganze Gesetz. 
Widerspricht dagegen das Staatsministerium der ganzen Er- 
höhung oder einem Teil der Erhöhung, so ist in beiden Fällen 
die Zustimmung des Staatsrats erforderlich: in dem ersten Fall, 
weil der Landtag die Ausgaben über den von der Regierung vor- 
geschlagenen, im zweiten, weil er sie über den von der Regierung 
bewilligten Betrag erhöht hat". 
Um eine Stellungnahme des Staatsrats herbeizuführen, muß 
das Staatsministerium also dem Staatsrat die Vorschläge des Land- 
tags vorlegen. Erteilt der Staatsrat den Beschlüssen des Land- 
tags ganz oder zum Teil seine Zustimmung”, so ist der Aus- 
gabebetrag, dem der Staatsrat zugestimmt hat, in das betreffende 
Gesetz einzustellen und das Gesetz nach Ablauf der Einspruchs- 
frist zu verkünden. 
  
  
%ı HUBER, Pr. V. Art. 42 Anm. 10a. 
9»: Namentliche Abstimmung, wie sie Art. 338 Abs. 3 Pr. V. bei Be- 
schlüssen des Staatsrats gemäß Art. 14 und 42 Abs. 1 vorschreibt, ist hier 
nicht erforderlich.
	        
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