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Aeußert sich der Staatsrat dagegen überhaupt nicht, oder
stimmt er den Vorschlägen des Landtags nicht oder nicht in vollem
Maße zu, so ist der Beschluß des Landtags nur wirksam, soweit
er mit dem Vorschlage oder der Bewilligung des Staatsministe-
riums übereinstimmt, und das Staatsministerıum hat nach Ablauf
der Einspruchsfrist das Gesetz mit Ausnahme des auf jene Aus-
gaben bezüglichen Teils zu verkünden.
Neben dem Zustimmungsrecht gegenüber den im Widerspruch
mit dem Staatsministerium erhöhten Ausgabeposten hat der Staats-
rat — ebenso wie der Reichsrat — ein Einspruchsrecht gegen
den übrigen Teil des Gesetzes, und ebenso wie im Reich können
Einlegung des Einspruchs und Verweigerung der Zustimmung
nebeneinander hergehen, wenn der Staatsrat sowohl gegen die Er-
höhung, wie gegen die Verringerung eines Ausgabepostens gegen
den Ländtag vorgehen will.
Schließlich fragt es sich, wie es rechtlich zu beurteilen ist,
wenn der Staatsrat gegen das ganze Gesetz Einspruch einlegt mit
der Begründung, daß er den neubeschlossenen Ausgaben nicht zu-
stimme. Ich glaube, daß dann nicht das Einspruchsverfahren Platz
greifen muß, vielmehr das Staatsministerium gemäß Art. 42
Abs. 4 S. 2 berechtigt ist, das Staatshaushaltsgesetz .ohne die
betreffende Ausgabeposition zu verkünden °°.
Bisher haben wir nur die Fälle betrachtet, in denen der Land-
tag den Betrag der Ausgaben erhöht hat. Es fragt sich noch, wie
die Rechtslage ist, wenn der Landtag die vom Staatsministerium
vorgeschlagene Ausgabeposition ablehnt und dafür einen anderen
höheren Pcsten einsetzt. Dieser Fall mag an einem Beispiel er-
örtert werden, das der Abgeordnete Berndt in der Landesversamm-
lung anführte®: „Der Etat fordert eine technische Anlage, die
einen Kostenaufwand von einer Million verursacht; der Landtag
hält die technische Anlage für undurchführbar oder unzweckmäßig
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9° Ebenso VOGELS, Art. 42 Anm. IV.
%: Pr. Landesvers. 29. 10. 1920, sten. Ber. S. 13351 f.