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und beschließt eine andere technische Anlage, die aber zwei Mil-
lionen kostet.“ Dann sind vier Möglichkeiten denkbar ®.
1. Das Staatsministerium ist weder mit der Errichtung der
vom Landtag vorgeschlagenen Anlage, noch mit der Erhöhung
der Ausgaben einverstanden. Stimmt dann der Staatsrat den Be-
schlüssen des Landtags zu, so ist die vom Landtag beschlossene
Anlage und ein Betrag von zwei Millionen in den Etat einzu-
stellen.
2. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ıst ein Beschluß über
die Anlage überhaupt nicht zustandegekommen. Denn das Staats-
ministerium hat die eine Million nicht für einen beliebigen Zweck,
sondern zur Errichtung der von ihm gewünschten Anlage vorge-
schlagen. Dieser Vorschlag ist aber vom Landtag abgelehnt,
dem Beschluß des Landtags vom Staatsrat nieht zugestimmt worden.
Wollte man etwas anderes annehmen, so käme man zu dem merk-
würdigen Ergebnis, daß die Erriehtung einer Anlage, die zwei
Millionen kostet, beschlossen, zu ihrer Errichtung aber nur eine
Million Mark bewilligt wäre.
3. Das Staatsministerium ist mit der Errichtung der vom
Landtage beschlossenen Anlage, nicht aber mit der Erhöhung der
Ausgaben einverstanden. Stimmt der Staatsrat dann der Erhöhung
der Ausgaben zu, so sind zwei Millionen für die vom Landtag
beschlossene Anlage in den Etat einzustellen.
4. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist die vom Landtag
beschlossene Anlage und die vom Staatsministerium bewilligte
Ausgabe in das Staatshaushaltsgesetz einzustellen. Das im Falle
zwei erwähnte widersinnige Ergebnis ist hier nicht zu befürchten,
da nicht anzunehmen ist, daß sich „das Staatsministerium mit der
vom Landtag gewollten Anlage einverstanden erklärt, wenn diese
mit dem Betrag, den das Staatsministerium bewilligt, nicht errichtet
werden kann“.
Eine wesentliche Beschränkung scheint die Ausgabeinitiative
% Vgl. hierzu HUBER Pr. V. Art. 42 Anm. 12.