Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

des Landtags durch die Bestimmung des Art. 66 zu erleiden, wo- 
nach Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb 
des Haushaltsplans in sich schließen oder für die Zukunft mit sich 
bringen, zugleich bestimmen müssen, wie diese Mehrausgaben ge- 
deckt werden. Allein ich glaube mit WALDECKER und ARNDT®, 
daß diese Bestimmung lediglich ein politisches Programm — „keine 
Ausgabe ohne gleichzeitige Deckung“ — enthält. 
Statt selbst Ausgabeerhöhungen in Regierungsvorlagen ein- 
zuarbeiten oder in Form besonderer Initiativgesetze anzunehmen, 
kann der Landtag natürlich auch die Regierung in einer Resolu- 
tion ersuchen, bis zur nächsten Lesung einen entsprechenden Be- 
schluß zu fassen und vom Landtag auf Grund dieses Beschlusses 
die betreffende Summe anzufordern. Vor Einbringung eines der- 
artigen Abänderungsvorschlages müßte das Staatsministerium dem 
Staatsrat Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung geben, und der 
Staatsrat könnte seine abweichende Ansicht dem Landtage schrift- 
lich darlegen. Nähme der Landtag dann trotz der entgegen- 
stehenden gutachtlichen Aeußerung des Staatsrats diese Erhöhungen 
an, so könnte der Staatsrat, wenn er seine abweichende Ansicht 
aufrechterhalten will, lediglich gegen das ganze Gesetz Einspruch 
erheben. 
Ein Volksbegehren über Finanzfragen, Abgabengesetze und 
Besoldungsordnungen ist in Preußen nach Art. 6 Abs. 3 der Ver- 
fassung nicht zulässig. Unter Finanzfragen versteht die Verfas- 
sung übrigens „nicht alle Gegenstände, die auf die Finanzen des 
Staates Einfluß haben, z. B. nicht Geldstrafen, Schaffung neuer 
Behörden, Errichtung neuer Lehrstühle, sondern nur solche, die 
unmittelbar die Finanzen berühren, wie z. B. Besoldungs-, Etats-, 
Anleihe- und Garantiegesetze*”. 
9° WALDECKER, Pr. V. Art. 66 Anm. 1; ARNDT, Pr. V. Berlin 1921, 
Anm. zu Art. 66; A. M. GIESE-VOLKMANN, Pr. V. Art. 66 Anm. 3; HuBER, 
Art. 66 Anm. 3; STIER-SOMLO, Pr. V. Berlin 1921, Anm. zu Art. 66. 
®"7 ARNDT, Pr. V. Anm. zu Art. 6; ebenso HuBeEr Pr. V. Art. 6 Anm. 8.
	        
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