Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Ein Volksentscheid über Finanzgesetze wird in Preußen nur 
äußerst selten vorkommen. Positiv ausgeschlossen ist er für den 
Fall, daß der Landtag Ausgaben über den vom Staatsministerium 
vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag, erhöht, und der Staatsrat 
diesen Beschlüssen nicht zugestimmt hat (Art. 42 Abs. 4). Ferner 
kannn ein Volksentscheid über Finanzgesetze nicht auf Grund 
eines Volksbegehrens stattfinden, wie Art. 6 Abs. 3 der Pr.V. aus- 
drücklich bestimmt. Finanzgesetze können also lediglich im Ein- 
spruchsverfahren auf Beschluß des Landtags vor das Volk kom- 
men. Man kann z.B. denken, daß der Staatsrat gegen das Staats- 
haushaltsgesetz aus irgendeinem Grunde Einspruch erhoben hat, 
und daß der erste Beschluß des Landtags bei der nochmaligen 
Beratung nur mit einfacher Mehrheit erneuert worden ist. Dann wäre 
der Landtag berechtigt, über die strittige Frage einen Volksent- 
scheid herbeizuführen. Wenn es sich um das Staatshaushalts- 
gesetz handelt, ist der Landtag hierzu sogar verpflichtet. Denn, 
wenn der Staatsrat gegen den Haushaltsplan Einspruch eingelegt 
hat, und das Etatsgesetz im Landtag wiederum nur mit einfacher 
Majorität angenommen wird, so würde ja das Budget überhaupt 
nicht zustandekommen, falls der Landtag es nicht einem Volks- 
entscheid unterwerfen würde. 
Während also in einigen Ländern die Erhöhung oder Neu- 
einsetzung von Ausgaben, welche die Regierung nicht vorschrieb, 
ohne Zustimmung des Staatsministeriums, in anderen ohne Zu- 
stimmung eines dritten Staatsorgans völlig unmöglich ist, sind in 
einer dritten Kategorie von Bundesstaaten derartige Beschlüsse auf 
Verlangen des „Gesamtministeriums“ (so Bayern $ 81; Sachsen 
Art. 43), der „Landesregierung“ (so Thüringen $ 56), des „Staats- 
ministeriums“ (so Württemberg $ 49) erneut zu beraten®®. Diese 
  
  
9% Große Aehnlichkeit mit diesem zweiten Typus hat Art. 63 der Verf. 
von Hamburg, wonach die Beschlußfassung der Bürgerschaft zu wieder- 
holen ist, wenn ihr Beschluß nicht auf Grund eines Senatsantrages erfolgt, 
oder von einem solchen abweicht. Die zweite Lesung darf nur im Ein-
	        
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