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Beratung darf nur mit Zustimmung des Staatsministerrums usw.
vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden. Der erste Beschluß bleibt
in Kraft, wenn er bei der erneuten Beratung von mindestens zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder (so Bayern und Württemberg),
von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten (so
Thüringen), von der Mehrheit (so Sachsen) bestätigt wird.
Endlich gibt es auch heute noch einige Länder, in deren
Verfassungen sich keinerlei Bestimmungen über die Ausgabeinitia-
tive der Parlamente finden, so Baden, Braunschweig, Hessen,
Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg. In diesen Ländern
ist die Volksvertretung unbeschränkt berechtigt, Anträge aus ihrer
Mitte auf Erhöhung oder Neueinsetzung von Ausgabeposten in
Regierungsvorlagen einzuarbeiten oder in Form besonderer Initia-
tivgesetze anzunehmen, und die Exekutive ist in allen Fällen. in
denen ihr das Parlament nicht nur eine Ermächtigung ® zur Lei-
stung der betreffenden Ausgaben geben will, verpflichtet, die in
das betreffende Gesetz eingestellten Ausgaben zu leisten. Denn
die Volksvertretungen sind heute die Träger der höchsten Gewalt,
und die Exekutive ist überall verpflichtet, ihren Anordnungen zu
folgen. Als Analogie für die Richtigkeit der hier vertretenen An-
sicht sei noch auf eine Kontroverse im Verfassungsausschuß der
Deutschen Nationalversammlung hingewiesen. Als dort Geheimrat
Saemisch 10° vom Reichsfinanzministerium äußerte, daß, bei Fehlen
von ausdrücklichen Bestimmungen über die Ausgabeninitiative, die
Regierung nicht rechtlich, sondern nur politisch — und dieser
Standpunkt decke sich mit dem der Einzelstaaten — verantwort-
lich sei, wenn sie Ausgaben, die der Reichstag gegen den Willen
der Reichsregierung eingesetzt hat, nicht leiste, erwiderte der
verständnis mit dem Senat vor Ablauf von 6 Tagen stattfinden. Wenn
der Senat Einspruch erhebt, erhält der Beschluß nur Gesetzeskraft, wenn
bei der erneuten Abstimmung die Mehrheit sämtlicher Abgeordneten zu-
stimmt.
%® Ueber einen derartigen Fall vgl. S. 52.
100 17, Sitzung des Verf.A. v. 28. 3. 1919. S. 171.