Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Abgeordnete Zöphel, ohne Widerspruch zu finden: „Prinzipiell bin 
ich mit den Ausführungen des Vertreters des Reichsfinanzmini- 
steriums nicht einverstanden. Der Reichstag ist Träger der 
höchsten Gewalt. Die Regierung muß Ausgaben, die er einge- 
stellt hat, leisten, und umgekehrt darf sie keine unbewilligten 
machen.“ 
Volksbegehren und Volksentscheid über Finanzgesetze sind in 
den meisten Ländern bald in weiterem, bald in engerem Umfang 
untersagt !"!. 
101 Vgl. hierüber P. STEnIG, Der Weg der Gesetzgebung nach den neuen 
Verf. im Reich und in den deutschen Ländern. Königsberger jur. Diss. 1921 
(in Maschinenschrift) S. 164 f., S. 177—179. — Ausdrücklich ausgeschlossen 
ist das Volksbegehren über den Staatshaushaltsplan, über Abgabengesetze und 
Besoldungsordnungen in den Verfassungen von Bayern ($ 10 Ziff. 2; 8 77 
Abs. 1 Ziff. 1 und 4), Braunschweig (Ar. 41), Lippe (Art. 10 Abs. 5), Mecklen- 
burg-Schwerin ($ 46), Oldenburg ($ 65 Abs. 2), Preußen (Art. 6 Abs. 3) 
und Sachsen (Art. 37). 
In der neuen Württembergischen Verfassung heißt es, daß über Ab- 
gabengesetze und das Staatshaushaltsgesetz keine Volksabstimmung statt- 
findet ($ 43). Daraus ergibt sich, daß’ auch ein Volksbegehren nicht 
auf solche Gesetze gerichtet sein kann, da nach $ 44 auf Grund eines 
Volksbegehrens eine Volksabstimmung stattfinden muß. Ebenso wird in 
Baden durch $ 23 Abs. 3 die Volksabstimmung und somit auch das Volks- 
begehren über Finanzgesetze ausgeschlossen. Ueber Steuer- und Abgaben- 
gesetze kann in Baden das Staatsministerium nach freiem Ermessen einen 
Volksentscheid herbeiführen. Daraus folgt, daß diese Gesetze der Volks- 
initiative nicht unterliegen. Denn da — wie oben ausgeführt — ein Volks- 
begehren nur dann Sinn hat, wenn das Volk schließlich das Recht hat, 
über seine Anträge zu entscheiden, so folgt hieraus, daß in allen Ländern 
die Volksinitiative nur insoweit zulässig ist, als sie zu einem Volksent- 
scheid führen kann. Aus demselben Grunde ist die Volksinitiative in Bre- 
men, Hamburg, Hessen und Thüringen beschränkt. 
Auch dem Volksentscheid haben fast alle deutschen Länder Finanz- 
gesetze in größerem oder geringerem Maße entzogen. Am schärfsten sind 
die Bestimmungen in Hamburg. Dort darf über Besoldungsordnungen und 
Abgabengesetze (Art. 58 Abs. 3), über den Haushaltsplan, Nachforderungen, 
sowie sonstige Einnahmen und Ausgaben (Art. 63 Abs. 3), ferner über 
Kredit- und Garantiegesetze (Art. 64) kein Volksentscheid stattfinden.
	        
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