Metadata : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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gerichtet,  sie  war  die  Hoffnung  der  Patrioten.  So  begreift  man,
welche  Wirkung  es  hervorrief,  als  die  provisorische  Regierung  am
4.  Oktober  folgendes  hochbedeutsame  Dekret  erliess:

„Le  gouvernement  provisoire,  considerant  qu’il  importe  de
fixer  l’etat  futur  de  la  Belgique,  arrete:

I.  Les  provinces  de  la  Belgique,  violemment  detachees  de  la

Hollande,  constitueront  un  Etat  independant.

II.  Te  comite  central  s’occupera  au  plus  töt  d’un  projet  de
constitution.

III.  Un  Congres  national,  oü  seront  repr&sent£s  tous  les  interets
des  provinces,  sera  convoque.  Il  examinera  le  projet  de
constitution  belge,  le  modifiera  en  ce  qu’il  jugera  convenable,
et  le  rendra,  eomme  constitution  definitive,  ex&cutoire  dans
toute  la  Belgique.“

Unter  der  Unabhängigkeit  verstand  man  nicht  etwa  eine  blosse
Trennung  der  Verwaltung  von  Nord  und  Süd;  auch  eine  dynastische
Personalunion  genügte  den  Belgiern  nicht  mehr,  der  Sinn  war
fortan  gerichtet  auf  völlige  Unabhängigkeit  Belgiens  für  immer'.
Mit  Regierungsgeschäften  überhäuft,  ernannte  das  Zentralkomitee
am  6.  Oktober  aus  Nichtregierungsmitgliedern  eine  Verfassungskommission,
  welche  sich  unverzüglich  an  die  Abfassung  eines  Entwurfs
  machte.  Seit  dem  8.  Oktober  wurden  die  Gerichtsentscheidungen
  im  Namen  des  belgischen  Volkes  erlassen?.

Es  fehlte  noch  ein  Wahlgesetz.  Durch  Erlass  vom  10.  Oktober
bestimmte  die  provisorische  Regierung  die  Art  und  Weise,  wie  die
Deputierten  zu  wählen  seien,  und  die  Voraussetzungen  des  Wahlrechts
  und  der  Wählbarkeit.  Sie  wollte,  dass  der  Kongress,  welcher
berufen  sein  würde,  über  die  Verfassung  zu  beschliessen,  eine  wirkliche
  Vertretung  der  Nation  darstellte,  weshalb  sie  direkte  Wahl
vorschrieb.  „Der  Kongress  sollte  bestehen  aus  zweihundert  durch
direkte  Wahl  der  Wahlkollegien  der  Städte  und  Landgemeinden
(bezüglich  des  Landes  unter  Herabsetzung  des  Zensus  auf  die
Hälfte)  gewählten  Mitgliedern.  Diesen  Kollegien  hatte  man  die
Personen  höherer  Bildung  (Doktoren,  Offiziere  usw.)  eingereiht?.“
Als  Tag  der  Vornahme  der  Wahl  wurde  der  3.  November  festgesetzt.


Trotz  einiger  Anfeindungen  der  Regierung  geschah  alles  nach

!  GEORG  WERER  S.  834.  3  VAUTBIER  9.  15.
®  VAUTBIER  S,  14f.