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Armee- Verorduungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
1. Safrgang. Berlin, den 21. Iuni 1867. Nr. 7.
Gedrudt und in Rommilflon bei & ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhanblung, Rodjtrage 69.
Nr. 74.
Nrlonbsertfeilung an Mannfhaften des Benrlaubtenftandes nad überfeeiihen Ländern.
ch beftimme bierdurd;:
1) Maunfhaften der Referve und Landwehr von väpmurföfreier militairbienftlicher Suhrund können
unter friedlichen Berhältniffen, wenn fie beabfichtigerr auf längere Zeit nach auferenropäifchen Fändern,
zu denen die Küitenländer des Mittelländifhen und Schwarzen Meeres nicht gerechnet werden follen,
zu geben, zunähft auf zwei Jahre, unter der Bedingung der Rüdkehr im alle einer Mobilmadhung,
beurlaubt werden. ”
2) Wenn diefe Mannfchaften vor Ablauf des zweijährigen Urlaubs durd Konfulats-Attefte nachweifen,
daß fie in einem der vorermähnten aufereuropäifchen Länder fidh eine fefte Stellung als Kaufleute,
Gemerbetreibende ac. erworben haben, fo fann ihnen ein fünfjähriger Urlaub mit Dispenfation von
den Uebungen und von der Geftellung im Balle einer Mobilmahung gewährt werden.
Bor blau der fünf Jahre lan, bei erneuter Vorlegung von KonfulatssAtteften, melde den ad 2
aufgeftellten Bedingungen entiprehen, der ihnen eriheilte Urlaub 6i® zur Entlafjung aus den Mi-
litarrsVerhältniß verlängert werben.
Alle auf die dvorftehenden Beltimmungen geftägten Urlaubsgefuche find an das heimathlihe Yandimehr-
Bezirts-Kommando zu richten und von diefem auf dem Inftanzgen- Wege dem vorgejeten Öeneral:
Kommando zur Entfheidung vorzulegen.
Bei Nüdlehr der in Mede Bchenden Mannfhaften nad Europa, fowie bei eberfledelung berfelben
in nichteuropäifche Küjtenländer de Schwarzen gber Meittelländifhen Meeres erlifht der ihnen
ertheilte Urlaub.
Sie haben hiernah in Ihren Nefforts das Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 21. Moi 1867.
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(99) Wilhelm.
(995) Sr.v. ismard. m. Roon. Gr. vd. Igenplig.
An die Minifter der austwärtigen ÜUngelegenheiten, des Srieges und der Marine
und für Handel, Gewerbe und öffentlihe Urbeiten.
Berlin, ben 6. Yunt 1867.
Borftchende Allerhöhfte Kabinets-Drdre wird blerdurd zur Kenntniß der Arıncc gebradt.
Die auf Grund diefer Allerhöhften Ordre erfolgenden Beurlaubungen find Seitend der betreffenden
Landwehr-Bezirtd. Kommandos in die Militair-Päjle der Mannfhaften unter näherer Angabe der Urlaubs»
Bedingungen einzutragen, 3. ®.:
er N. N. erhölt hierdurd in Folge Verfügung des Königlichen Ocneral-Kommandos —ten Armees
Korps einen 5jährigen außerenropäifchen Urlaub mit Diepenfation von den Uebungen und von der Geitel«
ung im Falle einer Mobilmadung.