— 12 —
Bei der Nüdtchr nad Europa ober bei der Weberfledelung In nichteuropäifhe Küften-Länder des
Schwarzen oder Mittelländifhen Meeres erlifcht diefer Urlaub.
Kriegs-Minifterium.
In Vertretung:
dv. Bodbielsti.
llerhödften Kabinets-Drdre vom 21. Mai c. auf die Mannfhaften ber
Erfop:-Referve
Berlin, den 6. Suni 1867.
Unter Bezugnahme auf vorftehenden Erlaß des Kriegs-Minifteriums befimmen wir hierdurd:
1) Die Alerhöcfte Kabinetd-Ordre vom 21. vorigen Monats findet auf die Mannfcdaften der Erfag-
Neferve erfter Klafle analoge Unmwendung. .
2) Mannfchaften der Erfagsfteferne zmeiter Mlaffe, melde die im Paffus 2 der vorgedadhten Allerhödjften
Drdre näher bezeichneten Konfulats-Yıtefte an den Givil-Vorfigenden der Kreis-Erfag-Kommilfion
ihrer Heimath einjenden, lönnen durch legteren für die Dauer ihres Aufenthalts in außereuropäilchen
Ländern von der Wiederannieldung zur Stammrolle, refp. von der Geftelung zur Aushebung im
alle einer Mobilmadung oder außergewöhnlihen Ergänzung be8 Heeres diapenfirt werden und ift
ihnen dies auf Verlangen zu atteftiren.
Der Kriegs-Minijter. Der Minifter des nern.
In Vertretung: Im Yuftrage:
dv. Bodbielgki. Sulzer.
Kriegs-Minifterium 1215/5. A. K. D. I. a. Minifterium des Innern I
t, .
Betrifft die Eintheilung der Erfas-Referve in zwei Klafien.
Berlin, den 14. Juni 1867.
Um den Nefruten Bedarf der Erfaß-Truppentheile der Armee für den Mobilmahungsfall jederzeit bereit zu
ftellen, beftlimme Ic hierdurch Folgendes:
1) Die Erfag-Referve wird in zwei Klaflen eingetheilt. Zur erften Rlaffe gehören diejenigen Dannfcaften,
melde von ben Erfapbehörden für den all eines Krieges zur Einftelung ohne nodhmalige Mufterung
für geeignet erachtet werden.
Zur zweiten Klafle gehören alle Erfag-Referviften, welche nicht für die erfte Klafje beftimmt werben.
Zur erften Slaffe der Grlagedteferve werden in jedem Armee-Korps-Bezirt alljährlich fo viele Diannichaf-
ten defignirt, daß der erfte Mekruten-Bedarf der Erfag-Eruppentheile, einfhließlid der Handimwerker-Ab-
tbeilungen, mit 5 Jahrgängen diefer Klafie gededt werden kann,
Die Dannfhaften der erften Klaffe ber Erfag- Keferve treten in die Kategorie der Soldaten bed Beur-
laubtenftandes und ftehen ebenfo wie diefe unter der Kontrole der Sandiwehr- Behörden.
Die Dienftverpflihtung in der erften Stlaffe der Erfag-Meferve beträgt 5 Iahre; nach Beendigung berjelben
erfolgt der Llebertritt zur zweiten Slnjfe.
Bei eintretender Mobilmadyung können die Mannfchaften der erften Klaffe der Erfag-Referve je nad) Be-
darf dur die Militair- Behörden fofort eingezogen werben. .
Ihre häuslichen Berhältniffe find event. bei der inberufung zu prüfen. Bei dem Zruppentheil
findet eine ärgtlihe Superrevifion ftatt.
Berlin, den 23. Mai 1867.
2
ur
3
4
5
ur
9%. Wilhelm.
gneg. dv. Roon. Graf zu Eulenburg.
ie Minifter bes Krieges und der Marine und des Innern.