Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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, Ausführungs- Befliimmungen. 
Die vorftehende Allerhöchfte Kabinets-Ordre hat keine rädmwirkende Kraft auf die der Erfa-Heferve bereits 
übertwiefenen Mannfchaften, dagegen findet diefelbe fhon beim diesjährigen Departements-Erfag:Gefchäft 
auf die zur Erfag-Referve deflgnirten Mannfhaften Anwendung. 
Erfag-Keferviften erfter Klaffe find nur zur defigniren: 
a) für Linien-Infanterie, 
b) für Linien-Artillerie, 
c) für Linien-Pioniere, 
d) für Train, 
e) für die Handierfer-Abtheilungen. 
Die General-Kommandos berechnen den ungefähren erften Mekruten- Bedarf der Erfag- und Bond. 
werfer-AbtHeilungen derjenigen Eruppentheile, welche fih aus dem Korps- Bezirke ergänzen; diefer Bes 
darf mird unter Zufhlag von 25 Prozent auf die Erfag» Bezirke repartirt, und im leteren jährlich '/. der 
tepartirten Quote zur Erfap-Referve erfter Klaffe defignirt., 
Der erfien Slafle der Erfag-Referve find zu übermeifen: 
a) diejenigen Militairpflictigen, weldhe zum Militairdienft tauglich befunden, aber wegen hoher Loos. 
nummer nit zur Einftellung gelangt find; 
b) die in Folge von Rellamationen vom Militairbienft im Frieden Befreiten, deren häusliche Verhält- 
niffe aber hr den Fall eines Krieges die weitere Berüdfihtigung nicht gerechtfertigt erfcheinen lajlen, 
wobei bemerkt wird, daß binfihtlih der Ausdehnung des Gefeßes vom 27. Yebruar 1850 auf die 
Mannfcaften der Erfag-eferne weitere Beflimmung vorbehalten bleibt; 
c) diejenigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler vom Mititairdienft im Frieden befreit werben 
(fiehe 8. 19 der Inftrultion für Militair-Aerzte); 
d) diejenigen, welde in ihrem dritten Konkurrenzjahre zum Militairbienft noch zu fchrmad, befunden werben, 
welde fi} aber nad) der Ücherzeugung der Srfanbchörbden in den nädftfolgenden Jahren vorausfidt- 
lid fomeit räftigen werden, daß he um Kriegsdienfle eingezogen werden lönnen. 
Die Auswahl des jährlichen Bedarfs an Mannfhaften der bezeichneten Kategorie erfolgt möglihft nad 
borftehender Reihenfolge. 
Zur zioeiten Klaffe der Erfag-Referve gehören die Mannfhaften der erften Klafle, nachdem fie 5 Jahre 
in der Iegteren geflanden haben, forwie alle Mifitairpflictigen, welche nad den beftehenden Beftimmungen 
ber Erfag-Referne gu überweifen find und nicht der erften Kaffe zugetheilt werben. 
Defignationen zum Train im Sinne des 8. 82 ad 4 der Militair-Erfag-Inftrultion vom 9. Dezember 
1858 finden in Zulunft nit mehr ftatt. 
Die Vorftellungslife C. (Siehe $. 71 der Erfab-Inftrultion) enthält in Zulunft diejenigen Mannfchafs 
ten, welde im 3. Ronlurrenzjahre zur Grlag-ötehne erfier Klaffe in Borjchlag gebradt werden, und ift, 
wenn der Aushebungs-Bezirk zu verihiedenen Landmwehr-Kompagnie-Bezirken gehört, nach Ieuteren getrennt 
anzulegen. Diefelbe ift durch eine Rubrik „Bemerkungen“ zu vervollftändigen. 
In anderen Aushebungsliften verzeichnete Mannfcaften, welhe dur die Departemente-Erfag:Kom- 
miffion der Erfap-Referve überwiefen werden, find Seitens des MilitairsBorfigenden der Kreis-Erfags 
Kommiffton nah Schluß de Departenents.Erfap-Gefhäfte in die Lifte C. zu Übertragen. 
Die Fiften C. werden demnädft bei den Lantmwehr-Bezirts-Kommandos und den Tandiwehr-Rompag- 
Tem eine Abfchrift der zu ihrem Bezirk gehörigen erhalten, al Stammliften der Erfag- Referve 
. Klafje benußt. 
Die der erften laffe der Erfag-Referve übermwiefenen Dannfchaften erhalten einen Erfag-Referde-Schein 
nad) folgendem Schema: 
Erfap-Referve- Schein. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Bor: und Zuname) geboren am... ...... 18... gu 
rn Kreis N. N. Regierungsbegirt N. N. wird hiermit in Folge der am. ........18.. 
fattgehabten Superrepifion wegen 
  
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der erften Klofie der Erfag-Meferde als (Infanterift 1.) überwiefen. 
Derfelbe flieht während der nädhften fünf Jahre unter der Kontrole ber Lanbmwehr-Behörben.
	        
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