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Erfag-Meferven 1. Rlaffe.
Infanterie, Ürtillerie. Pioniere. Train. Dandmwerler. Summa.
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*) Anmerkung. Die zur Zeit noch vorhandenen Rapport« Formulare können aufgebraudit werden, indem
der für die neuen Stolonnen fehlende Raum dur Unkleben eines Streifend gewonnen wird.
Der Kriegs-Miniiter. - Der Minifter des S;nnern.
v. Roon. Eulenburg.
Kr. Min. No. 1073/5. A. 1. a. Din. d. An. I. M. )J. 299.
Nr. 76.
Betrifft anderweite Regelung des den oberen nltalr Defehlähabern belegirten RNets zur Bekätigung
trlegsregtliger Erlenntniffe.
Fa will nad Ihrem Untrage das den oberen MiliteirsVefehlehabern delegirte Recht zur Beflätigung Triege-
sechtliher Erkenntniffe zur Abkürzung de8 Gefchäftsganges andermeit regeln und beftimme daher was folgt:
1) Meiner Beftätigung bleiben vorbehalten die friegsredtlihen Erlenntniffe in den fällen:
a) wenn auf Todesftrafe oder lebenäiwierige fsreiheitäftrafe erkannt ift,
b) wenn das Erlenntniß gegen einen Offizier ergangen ift, mag daffelbe auf Strafe oder auf frei-
fprehung lauten,
ec) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degrabation, oder
d) gegen Berfonen des Soldatenftandes vom eldimebel abmärts wegen miltteirifher Berbrehden —
ei 8 aud in Verbindung mit gemeinen Vergehen — auf mehr al& zehnjährige Feftungsftrafe er>
launt ift.
2) Du ae fer betätigt, — mit Yusnahme der sub. 1 bezeichneten Fälle — die Erlenntniffe der
egögerichte
a) ann gegen Randgensbarmen, anf mehr al8 einjährige Freiheitäftrafe,
b) wenn gegen Pandgenedarmen und gegen andere GBerfonen des Soldatenftandes, ale Mitangefchulbigte,
in der nämlihen Sache, erfannt i
3) Der lommandirende General beftätigt die, nicht zu Meiner oder des Sriegs, Dinifters VBeftätigung ge-
bhörenden triegsrechtlichen Ertenntniffe gegen alle PBerfonen des Soldatenftandes feined Armec-Korpd
a) wenn auf mehr ald einjährige Freiheitöftrafe,
b) wenn wegen Defertion in contumaciam erlannt, ,
c) wenn gegen Invaliden bie Entlaffung aus dem Militoir-Verhältnig verhängt if. .
een bat zugleich das Deftätigungeredt eines Diviflons- Kommandeurd (Nr. 8) bei Erfennt-
niffen gegen Perfonen des Solbatenftandes, welche . .
a) nad den 88. 29 und 30 Theil II. des Militair- Strafgefegbudhes unter ber Gerichtöbarkeit des
Korps-Serichtö fliehen, oder u .
b) der Ben abenteit der Garnifongerichte im Korps-Bezirt untermorfen find und in feinem Divifions:
erbande ftehen. ,
4) Der fommandirende General des Garde-Forps beftätigt, gleich dein lommmandirenden General eined_ jeden
andern Armec-Storps, die Friegerechtlihen Erlenntniffe gegen Dannfcaften der Eruppentheile des Garde:
Korps, ohne Rüdfiht auf deren Dislofalion. .
5) Der Gouverneur von Berlin beflätigt in den Fällen, in weldhen von ihm das Rriegögeriäht Fa
if, die Erfenntniffe in dem dem lommandirenden General eines Armee-Korps zugeftandenen Umfange.