Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

— 5 — 
Erfag-Meferven 1. Rlaffe. 
  
  
Infanterie, Ürtillerie. Pioniere. Train. Dandmwerler. Summa. 
| 
  
  
  
  
  
*) Anmerkung. Die zur Zeit noch vorhandenen Rapport« Formulare können aufgebraudit werden, indem 
der für die neuen Stolonnen fehlende Raum dur Unkleben eines Streifend gewonnen wird. 
Der Kriegs-Miniiter. - Der Minifter des S;nnern. 
v. Roon. Eulenburg. 
Kr. Min. No. 1073/5. A. 1. a. Din. d. An. I. M. )J. 299. 
  
Nr. 76. 
Betrifft anderweite Regelung des den oberen nltalr Defehlähabern belegirten RNets zur Bekätigung 
trlegsregtliger Erlenntniffe. 
Fa will nad Ihrem Untrage das den oberen MiliteirsVefehlehabern delegirte Recht zur Beflätigung Triege- 
sechtliher Erkenntniffe zur Abkürzung de8 Gefchäftsganges andermeit regeln und beftimme daher was folgt: 
1) Meiner Beftätigung bleiben vorbehalten die friegsredtlihen Erlenntniffe in den fällen: 
a) wenn auf Todesftrafe oder lebenäiwierige fsreiheitäftrafe erkannt ift, 
b) wenn das Erlenntniß gegen einen Offizier ergangen ift, mag daffelbe auf Strafe oder auf frei- 
fprehung lauten, 
ec) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degrabation, oder 
d) gegen Berfonen des Soldatenftandes vom eldimebel abmärts wegen miltteirifher Berbrehden — 
ei 8 aud in Verbindung mit gemeinen Vergehen — auf mehr al& zehnjährige Feftungsftrafe er> 
launt ift. 
2) Du ae fer betätigt, — mit Yusnahme der sub. 1 bezeichneten Fälle — die Erlenntniffe der 
egögerichte 
a) ann gegen Randgensbarmen, anf mehr al8 einjährige Freiheitäftrafe, 
b) wenn gegen Pandgenedarmen und gegen andere GBerfonen des Soldatenftandes, ale Mitangefchulbigte, 
in der nämlihen Sache, erfannt i 
3) Der lommandirende General beftätigt die, nicht zu Meiner oder des Sriegs, Dinifters VBeftätigung ge- 
bhörenden triegsrechtlichen Ertenntniffe gegen alle PBerfonen des Soldatenftandes feined Armec-Korpd 
a) wenn auf mehr ald einjährige Freiheitöftrafe, 
b) wenn wegen Defertion in contumaciam erlannt, , 
c) wenn gegen Invaliden bie Entlaffung aus dem Militoir-Verhältnig verhängt if. . 
een bat zugleich das Deftätigungeredt eines Diviflons- Kommandeurd (Nr. 8) bei Erfennt- 
niffen gegen Perfonen des Solbatenftandes, welche . . 
a) nad den 88. 29 und 30 Theil II. des Militair- Strafgefegbudhes unter ber Gerichtöbarkeit des 
Korps-Serichtö fliehen, oder u . 
b) der Ben abenteit der Garnifongerichte im Korps-Bezirt untermorfen find und in feinem Divifions: 
erbande ftehen. , 
4) Der fommandirende General des Garde-Forps beftätigt, gleich dein lommmandirenden General eined_ jeden 
andern Armec-Storps, die Friegerechtlihen Erlenntniffe gegen Dannfcaften der Eruppentheile des Garde: 
Korps, ohne Rüdfiht auf deren Dislofalion. . 
5) Der Gouverneur von Berlin beflätigt in den Fällen, in weldhen von ihm das Rriegögeriäht Fa 
if, die Erfenntniffe in dem dem lommandirenden General eines Armee-Korps zugeftandenen Umfange.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.