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ftändige Kenntniß zu erhalten, und diefe Patrouillen mäfjen nebft den gemachten Bemerkungen und genom»
menen Maofregeln genau und gemwifienhaft in das Dienftjournal ($. 6) eingetragen werben.
8. 22.
In Anfehung der Sicherheitöpoligei haben bie Gendarmen überall in Gemäßheit des 8. 16 ber
heute vollzogenen Verorbnung zu verfahren.
. 23.
Da ber Genbarmerie auch obliegt, beforglihen Unglüdsfällen vorzubeugen, fo muß fle auf alle
wa8 lebtere veranlafien Tönnte, befonders madhfam fein. findet ein Gendarm auf den Straßen, im fier,
oder fonft Leichname verunglüdter PBerfonen, fo muß er, nach getroffener Vorlehrung zur Rettung bes Ber-
unglüdten oder Sicherung ded Feihnams, der nächften Obrigkeit fchleunigft Anzeige mahen. Er muß ferner
ebredjliche, kranke, wahnfinnige, gemüthälranfe oder fonft verunglüdte oder naher Gefahr ausgefegte ‘Dien-
hen. die auf dem Felde, an den Landftragen oder fonft hülflos liegen oder herrumirren, fomeit deren Ges
fundheit e8 neftattef, ber näcften Ortsobrigfeit zuführen, fonft aber derfelben fchleunigft anzeigen, und inmit«
tefft, zur Abrendung einer nody größern Gefahr, geeignete Anftalt treffen. Er hat wahrgenommene Spuren
anftedender Krankheiten und Seuchen der Behörde anzuzeigen und auf die Befolgung der deshalb, fomwie wegen
ber Kammerjäger umd dergleichen erlaffenen Borfchriften zu halten. ,
en ©endarmen liegt ferner ob, darauf zu wachen, daß die feuerpoligeilihen Anordnungen gehörig
befolgt und die Webertretungen derfelben zum Kenntnif der geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn fle
eine Yeueröbruft wahrnehmen, fo millen fle diefelbe nad) Möglichkeit befannt maden, und an den benadjbarten
Drten, durch melde fie lommen, darauf fehen, daß von dort aus die erforderliche Hülfe feleunigft eleiftet
werde; fie felbft aber müffen ihre Wacfamfeit verdoppeln, bamit diefer Beitpuntt nit zu Ber reden am
rte des Brandes, oder in benahbarten Drten, benugt werde, und in erheblichen Yällen dazu aud die Gen»
darmen ber benachbarten Kreife zum Beiftand aufrufen. Ber der enersbrunft felbft haben die Gendarmen
zwar auch für die fhleunige Anwendung und hinreichende Unterftügung der Röfchungs-Anflalten, befondere
aber für die Erhaltung der Ordnung, für die Rettung der dem feuer ausgefegten Gegenflände und für bie
Sicherheit der geretteten zu forgen; imgleihen liegt ihnen ob, der Entfichung des Brandes und Ermittelung
und Fefthaltung bes Thäters die höchfte Sorgfalt zu widmen.
IV. Bon dem Verhältniffe der Gendarmerie zu ben Eivil»Behörden.
. 24.
Die Gendarmen erftatten über die von ihr ermittelten Qerbrechen, Kontraventionen und Mängel,
über die von ihnen angehaltenen Verbredher, Bagabonden und andere Perfonen und Überhaupt Über alle Ir
Dienftleiftungen der ihnen vorgefegten Cioildienftbehörde mündlich oder fhriftlih, doc) allemaf pünktlih, Be-
riht, müffen aber aufierdem au den Polizeiobrigfeiten der einzelnen Orte die_fle betreffenden Gegenftände
fogleich anzeigen, und dies in ihrem Dienfiberidt mit anführen. Die Civil-Dienftbehörde des Gendarmen
bemerkt am Schluffe de8 Monats im Dienfijournal, ob fie mit demfelben zufrieden gemefen, oder was fle
Zu erinnern gefunden hat. un
Urkundlic unter Unferer Höchjfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Königlichen Inflegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1867. .
(L. 8.) (94) Wilhelm.
(gge3.) dv. Noon. Gr. zu Eulenburg.
Berlin, den 19. Juni 1867.
Borftehende Allerhöhhfte Dienft-Inftrultion wird bierdurd mit Bezug auf 8. 25 der durd, die Ges
fegfammlung für 1867, Seite 777 bis 784, publicirten Merhöchften Verordnung betreffend die Organifation
ber Kanonenbarmerie in den nen erworbenen Randeötheilen vom 23. Mai 1867 zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Sleichzeitig wird bemerkt, daß zufolge Allerhöchfter Beftimmung von demfelben Tage aud die erften
Wahtmeifter der Randgendarmerie in den älteren, ebenfo wie in den neu erworbenen Randeötheilen den Titel
„Oberwacdhtmeifter” zu führen haben.
Kriegs - Minifterium.
Im Auftrage.
v. PBodbielsti.
No. 688/6. A. Lb.