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Armee- Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
1. Sahrgang. Berlin, den 15. Iuni 1867. Nr. ®.
Gedrudt und in Kommifflen bei €. ©. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuchhandlung, Kodftrake 69.
Nr. 87.
Alerhödfte Berorbnung, betreffend die enangelifhen militoirtirglihen Angelegenheiten im ehemaligen
vo & ehigreig Hannover, dom 24. nt 1887. selegen) 9 8
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verorbnen für das Gebiet des chemaligen Kö-
nigreih® Hannover was folgt:
8. 1.
Zur Wahrnehmung ber vangelifhen Militeir-Seelforge rwird bie erforberlihe Anzahl von Divi-
flone- und Garnifonpredigern angeftellt. Diefelben führen ihr Ant nad den Borfdriften der Militair-Rir-
henordnung vom 12. fsebruar 1832 (Gejeg-Sammlung 1832 Seite 69 ff.) und den Diejelbe ergänzenden oder
abändernden fpäteren Veftimmungen. Ciner_der evangelifhen Militairgeiftlihen in der Stadt Hannover ver-
legt zugleich die Funktionen eines Militair-Ober-Predigers.
8.2.
Die nad) $. 9 der militair-Richenorbnung ben Konfiftorien zuftehenden Befugniffe und obliegen-
den Pflichten gehören bis auf Weitered zu dem eaäftötreife de8 evangelifchen Feldprobfted der Armee,
welcher insbefondere die Anftellung, Derjesung und Entlaffung der Divifions- und Garnifonprediger mit Ge:
nehmigung des Minifters ber geiftlichen Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich jedod der in dem vor-
gedachten Paragraphen den Militairbefehlehabern zugewiefenen Mitwirkung.
8. 3.
In Beziehung auf Beichte, Abendmahl, Einfegnung der Sinder und ihre Vorbereitung dazu bedarf
e8 zur Berridhtung durch einen anderen Geiftlihen nah den VBorfchriften der Militair-Kirhenorbnung einer
befonderen Erlaubniß von Seiten des Militairgeiftlihen nicht, ebenfo wenig zum Befudhe des Gottesdienftes
in anderen Kirchen; für Taufen und Zrauungen ift ein Erlaubnißfchein des zuftändigen Militairgeiftlichen er:
forderlich, welcher jedoch auf Verlangen unentgeltlich, eriheilt werden muß.
8. 4.
. Die bisherigen Sarnifongemeinben find aufgehoben. Die Ber Agung über ihr Bermögen und über
die Anfprüce der Sarnifongeiftlihen und Kirhenbeamten bleibt näherer Prüfung und Entfheidung vorbehalten.
8.5.
In denjenigen Garnifonorten, in denen fein Diviflons- oder Garnifonprediger flationirt ift, wird
die evangelifähe Militair-Seelforge einem der DOrtsgeiftlihen durch defien firhliche Beftallungs - Behörde im
innert ndnig mit dem betreffenden Militair-Befehlshaber und unter Genehmigung des Minifterd der geift-
lihen Angelegenheiten übertragen und werden feine Anıtsperrihtungen ald Dilitatr-Scelforger im Einklang
mit den für Fin geiftliches Hauptamt beftehenden Lichlichen Drönungen geregelt.