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1 Pferd 10 Sgr. pro Meile
2 Pferde 71 » I Pferb
3 6 und
2.200 ,.,,% , = und darüber 41, GSgr. ) Meile
„Dleichgeitig wird ber im $ 13 des qu. Meglementd normirte Sag von 1 Ser. 6 Pf. pro Mann
und Meile forohl bei den Urlaubsreifen der in diefem : sub 1 und 2 gedachten Perfonen und der Soldaten
bed ftehenden Heeres vom eldwebel abwärts, old aud bei den Reifen der HZöglinge der Kadetten » Anftalten
zum Eintritt in die Anftalten und nad Entlafjung aus denfelben, ingleihen für die Rekruten, Referviften
und Landwehrmänner bei der Einberufung zu den (Fahnen und der Entlaffung, fowie für bie Soldaten des
ftehenden gt bei Entlofjung in die Heimath, auf 1 Sgr. pro Mann und Meile ermäßigt.
ie vorgedadten Tarifermäßigungen finden aud Anwendung auf der unter Staats:Bermaltung fte-
ftenden Ahein.Nahbe-, Bergifh:Möärkifhen und Dberfchleflfhen Eifenbahn, ferner auf der Nahen Maftridhter-,
Homburger-, Neiße-Brieger und Berlin-Görliger Eifenbahn.
Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntmiß gebragit.
für
Der Kriegs:-Minifter. Der Minifter für Handel zc.
In Vertretung: Im Uuftrage:
v. Stofd. v. Wolf.
Kriegs-Minift. 1090/6. M. O. D. 2. Minift. f. Handel. U. 10388,
Ne. 119.
Betrifft die den ehemaligen Zöglingen der Unteroffljier-Scähulen obliegende bejondere
Dienfberpflidtung.
Berlin, den 29. Zuli 1867.
Durd Allerhöchfte Kabinets,Drdre vom 23. Februar 1854 ift der Kriegs-Minifter ermächtigt worden, In
einzelnen geeigneten Fällen die Entlafjung chemaliger Schulabtheilunge-Zöglinge vor vollftändiger Ableiftung
der befonderen Dienftverpflihtung ohne weitere Anfrage ausnahmewerfe zu genehmigen, wenn e8 nur auf den
Erlaß einiger Fahre anlommt; wogegen in ber beregten Drbre ber Erlah einer längeren oder der gefammten
Dienftverpflihtung aucd, fernerhin der Allerhöchften Genehmigung vorbehalten worben ift.
Seine Majefät der König haben nunmehr mittels Allerhöchfter Kabinets.Drdre vom 1. Juni d. 9.
zu beftimmen gerubt, daß die vorbezeichnete Ermädtigung auf die lommandirenden Generale Überzugehen hat,
daß Ft von en bezüglich ertheilten Genehmigungen dem Sriegäminifterium terminaliter Meldung gemadt
werden .
Demgemäß beftimmt das Kriegsminifterium, daß alljährlich zum 10. Januar, und zwar direlt an
da8 Allgemeine Kriegs» Departement anzuzeigen ift, welhe ehemaligen Zöglinge der nunmehrigen Unteroffizier:
Säulen im vorhergehenden Jahre von der Wbleiftung der ihnen obliegenden befonderen Dienftverpflihtung
Seitens der Königlihen General-Kommandos entbunden worden find, wobei von Balat-Angeigen abgefehen wird.
Kriegs-Minifterium.
In Bertretung:
vd. Bodbielsti.
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ad No. 323/6. 67. A.l.a.
Nr. 120.
Betrifft den Gehnlt3.Berbefierungs-Abzug ber zeitweilig zum Seebatailfon Übertretenden Dffiziere der
andarmee.
Das nacdhftehendbe Schreiben:
af ü Berlin, den 19. Juni 1867.
Die in Gemäßheit der Allerhöhften Drdre vom 29. Juni 1866, betrefiend die Ergänzung bes
Dffizier- Korps des Seebataillons, zeitweilig zum Seebataillon übertretenden Dffiziere der Landarmee