Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

Im Iutereffe der Auffrifhung muß über die hierdurch für den Fall der Mobilmahung entftehenden 
Ungleidhheiten hinmeggefehen werben. 
Kriegs. Diinifterium. 
In_Bertretung: 
v. Bodbieleli. 
No. 3018. M. 0.D. 3. 
  
Nr. 136. 
Betrifft die zum Entlaffungs-Anzuge gehörigen Klein-Montirungs-Stüde, 
3 Hung zuge gebörig Berlin, den 231. Yuguft 1867. 
Zur Befeitigung dorgelommener Zmeifel wird hierburd, belannt gemadit, daß den nad Ubleiftung der gejeß- 
fihen Dienftzeit entlaffenen oder vorher durch den Dienft invalide gewordenen Soldaten mit den übrigen 
Theilen ded Entlaffungs.Unzuges tünftig auch ausgetragene Stlein- Montirungs-Stüde, beftchend aus einem 
Hemde und einem Baar Stiefel oder Schuhe, zu Berabfolgen find. 
Kriegs: Drinifterium, Deilitair-Delonomie- Departement. 
v. Stofd. ide. 
No. 340/83. M. 0. D. 3. 
Nr. 137. 
Betrifft Badeluren für Dffiziere. 
. Berlin, den 14. Auguft 1867. 
Dar Graf Königsdorff zu Fohe bei Domslau hat in feinem Bade Königedorff-Iaftrgemb zur Aufnahme von 
Offgieren 6 Zimmer mit Betten für die Zeit von 15. Mai bie 30. September jeden Jahres zur Berfügun 
gelte dt Dies wird behufs der Benutung diefer dankenswerthen Offerte hierdurch zur allgemeinen Kenutni 
gebradht. 
Kriegs: Minifterium, _Militair-Defonomie-Departement. 
. Stofä. oe, 
No. 18/8. M. 0. D. 4. v Mn Barregli 
Nr. 138. 
Betrifft Regergen nad einem Briefe des Katferlih Deferreigiigen Oberken Poedh. 
Berlin, den 16. Auguft 1867. 
Mac Ausfage einiger Füftliere des 4. Dagdeburgifchen Infanterie Regiments Nr. 67 fol der in der Schladt 
bei Königgräg fchmer vermundete und am folgenden Tage zu Benatel verflorbene Kaiferlih Dfterreihifche 
Oberft Pordh nad feiner Vermundung einem Breußifchen Offizier einen Brief und einen Zettel, auf welchem 
legteren fein Name ftand, übergeben haben, vermuthlid) mit der Bitte, den Brief an feine — des BVerflor 
benen — ©attin zu fenden. Der Iegteren ift diefer Brief nicht zugegangen, und handelt e8 fid gegenwärtig 
darum, den Verbleib beffelben, beziehungsmeife denjenigen Offizier zu ermitteln, welder ihn in Empfang ges 
nommen haben fol. 
a die diesfälligen Nachforfchungen des Königlichen GeneralsRommandos 4. Armee-Korps ohne Er 
folg geblieben find, fo ergeht an die Königlichen Militair-Behörden reip. Herren Dffiziere das Erfuden, dem 
untergeihneten Departement gefälligft unverzüglich mitzutheilen, was ihnen über den Sachverhalt etwa befannt 
if. Auch wäre ed dem Departement münfhenstmerth zu erfahren, ob vielleicht das Oepäd de& Verftorbenen 
in den Befig der dieffeitigen Truppen gelangt, event. wo dafjelbe geblieben ift. 
Kriege-Minifterium. Allgemeines Kriege Departement, 
I 
v. Bodbieleti. v. Borriee. 
‚No. 280/8. A. K.D. 1. b.
	        
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