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Aud fönnen bieciplinarifch beftraft werben:
b) bie in den Milttair- Gefeen mit Arreft bebrohten Bergeben, für welde das niebrigfte Strafmag dort
entweder gar nit oder dergeftalt angegeben ift, daß es innerhalb der Grenzen der Disciplinar- Straf-
ewalt Tiegt;
c) die Uebertrelungen militair-poligeiliher Anorbnungen;
d) die in den allgemeinen Strafgejegen alternativ mit Geldbuße ober Gefängniß bebrohten Uebertretungen,
mit Ausnahme ber einfachen Beleidigungen gegen Civilperfonen;
infofern für biefe Vergehen und Uebertretungen (Litt b. c. d.) unter den obwaltenden Berhältniffen bes Balles
nad bem pflihtmäßigen Ermeffen bes mit der DischplinanStrafgewalt verfehenen MilitalısBefehlshabers eine
bärtere Strafe, ald im Disciplinarwege verhängt werben fann, nicht verwirft erfcheint.
8. 8.
Uebertretungen, welche blos mit Geldbuße und nur im Unvermögendfalle mit Gefängnig bebroht
find, unterliegen der Beftrafung dur die Givil-Behörden. Die VBollfirefung erfolgt in diefen Fällen burd
die Militair-Gerichte, nad Maßgabe der Vorjchriften der 88. 269 und folgende Theil II. des Militair-Straf-
Sefegbudhe.
Zweiter Abfchnitt. -
Bon der Disciplinar-Beftrafung der Militair-Perfonen bed Soldatenftandes bes ftehenden ‚Heereß.
L Disciplinar-Strafen.
8.4.
We Disciplinarftrafen find für Militair-Perfonen des Soldatenftandes im ftehenden Heere folgende
Strafen zuläjfig:
A. Kür Offiziere:
Verweis, und einfacher Stuben-Arreft bis zu vierzehn Tagen.
Der Berweis für Offiziere ift:
a) einfacher, — ohne Zeugen oder im Beifein eines BVorgefehten;
b) förmlider, — vor verfammeltem Offigier-Corps;
c) ftrenger, — durch Parolebefehl, mit Eintragung ber Beranlaffung in bie Dario Biker
Dloße Zurehtweifungen find ald Strafvermeife nicht anzujehen.
B. $ür Unteroffigiere:
1) Verweis vor verfammelten Difigieren ober Unteroffizieren der Kompagnie, Csfadron oder Batterie;
2) die Auferlegung gewiffer Dienftverrichtungen außer der Kour mit angemeffener Zeitbeftimmung, indbefon-
dere: „Strafwachen oder Straf-du-jour“;
3) Kafernen-Quartier- oder gelinder Arreft bis zu vier Woden;
4) mittler Arreft bis zu drei Wochen.
Segen Unteroffiziere, welde bad Portepee tragen, darf mittler Arreft nicht verhängt werben.
C. Bür Gemeine mit Einfluß der Sefreiten:
1) Kleinere Disciplinarftrafen:
a) bie Auferlegung gewiffer Dienftverrihtungen aufer der Tour, nılt angemeffener Zeitbeftimmung,
inöbefondere:
Ererzieren mit den Reftuten ober in einer Lefonderen Eprerzier- Abtheilung; Strafwahen ober
Straf-du-jour; Dienft in der Kaferne, den Ställen, den Montirungsfammern oder auf
den Schiehftänden;
Erfcheinen a Rapport ober zum Wppell in einem beftinmten Anzuge (bei der Kavalleriv auch
iu Dferde);