Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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b) Entziehung der freien Dispofition über dad Traktament und deffen Weberweiiung an einen Unter 
offizier zur Bermwaltung und zur Auszahlung beffeiben in täglichen Raten. 
2) Arreftftrafen und zwar: 
a) Kafernen-Quartier- ober gelinder Arreft bis zu vier Wochen, 
b) mittler Arreft bis zu brei Wochen, 
c) ftrenger Arreft Bis zu vierzehn Tagen. 
Außerbem: _ \ 
3) für Gefreite: die Entfernung von diefer Charge, woburd tie Vorzüge derfelben verloren werben, und 
4) für Gemeine der zweiten Kaffe des Soldatenftanbes, nach fruchtlofer Anwendung ber vorftehend erwähnten 
Strafen: 
bie Einftellung in eine Arbeiter-Abtheilung. 
8.5. 
Sind auf dem Marfche, im Lager, ober fonft außer ber Gamifon ober dem Kantonnement, ben 
örtlihen Umftänden nad, Arreftftrafen gegen Unteroffiziere ober Gemeine: nicht vollftredbar, fo tritt an bie 
Stelle derfelben Entziehung der gewohnten Bebürfniffe an Tabad, Bier ober Branntwein, verbunden 
a) beim mittleren Arreft: mit Geranziehung zu beichwerlihen Dienftverritungen, oder mit täglidh einftün- 
digem Anbinden an eine Wand oder einen Baum (Iehteres jedoch nur bei Gemeinen); 
b) beim ftrengen Arreft: mit täglih breiftünbigem Ankinden, wie zu a. unter Gewährung einflündiger 
Nube nah 1%, Stunden. 
Das Anbinden des Arreftaten gefhieht, — auf eine ber Gejundheit beffelben nicht nachtheilige Weiie 
und möglidhft nit vor den Augen des Publitums —, in anfredhter Stellung, den Rüden nad der Wand 
oder dem Baum gelehrt, dergeftalt, daß der Nrreftat fi weder feten noch niederlegen ann. 
  
IL Zuftändigfeit der Mititair-Befehlshaker zur Berhängung von Disciplinar-Gtrafen, 
A. Zm Allgemeinen. 
8. 6. 
Die Disciplinar-Strafgewalt fteht nur Offizieren zu, denen der Befehl über eine oder mehrere Kruppen- 
Actheilungen, über ein abgeionderted Kommando, über eine Militair-Behörke, oder über eine militairifdhe 
Anftalt, mit Verantwortlichkeit für die Disciplin, übertragen ift und erftredt fi auf die Untergebenen hiefes 
Dienftbereiche. 
8.7. 
Diejenigen Offiziere, welche fidh nicht in einer ber im 8. 6 erwähnten bienftlihen Stellungen befinpen, 
unb bie Unteroffniere haben feine Disciplinar-Strafgewalt. 8 ift jedoch jeder Höhere im Range berechtigt, 
die nad dem Dienftgrade oder bei gleihem Dienftgrade nad dem Dienftalter unter ihm flehenden Militair- 
Perjonen des Soldatenftandes nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. 
Eine folhe Verhaftung aber muß von Ihn fofort dem nädften, mit Disciplinar» Strafgewalt ner 
fehenen Borgefegten des Berhafteten gemeldet werben. 
8.8 
Die Disciplinar-Strafgewalt ift nit an bie Charge, fondern an die Yunktion geknüpft und gebt 
von felbft während ber Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über. 
8.9. 
Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewalt verfehene Befehlshaber ift berechtigt: 
a) gegen Unteroffiziere und Gemeine feines Dienftbereihs die für biefelben nah 8. 4 B. 1. u. 2. und 
C. la. und b., auläffigen Meineren Disciplinarftrafen; fowie 
b) gegen die ihm untergebenen Offiziere einfache unb förmliche DVermeife zu verhängen.
	        
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