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B. 3Znebefondere.
u) des EHefd (Kommanbdeurs) einer Kompagnie, Estabron oder Batterie.
8. 10.
Die Chefs einer Kompagnie, Eslabron oder Batterie find berechtigt, außer ben im $. D erwähnten
Dieciplinarftrafen,
1) gegen Unteroffigiere und Gemeine: Kafernen-, Quartier- ober gelinden Arreft biß zu adt Tagen;
2) gegen Unteroffiziere, die nicht dad Portepee tragen, und gegen Gemeine: mittiern Arreft bis zu fünf
Tagen, und
3) gegen Gemeine: ftrengen Arreft bis zu brei Tagen,
au verhängen.
Die Beftrafung eines Gemeinen mit firengem Arteft ift in jedem Beftrafungsfalle dem nädftvor-
gefehten Befehlahaber zu melben.
b) bes Kommanbeurd eines nicht felbitftändigen Bataillons,
11.
Die Kommandeure ber nicht” jelbftftändigen Bataillone find berechtigt, außer den im 3. DO ermähn-
ten Strafen,
1) gegen Unteroffizgiere und Gemeine: Kafernen-, Duartier- ober gelinden Arreft bis zu vierzehn Tagen;
2) gegen Unteroffiziere, die nicht bas Portepee tragen und gegen Gemeine: mittlern Arreft 5id zu zehn
Tagen; und
3) gegen emeine: ftrengen Arreft bis zu fieben Tagen,
u verhängen.
Segen die ihnen untergebenen Dffigiere dürfen fie zwar einfadhen Stubenarreft verhängen, müffen
iedboh biervon fofert bem ihnen vorgefegten Regimentd-Kommandeur zur Beltimmung der Dauer beffelben
Meldung machen.
c) bed Kommandeurs eines Regiments oder rerefiftänbigen Batalllons, forole aller anderen Befehlahaber, denen die niebere
erichtöbarkeit verliehen tft.
8. 12.
Die Kommanbeure der Regimenter und felbftfländigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber,
weldyen die niebere Gerichtsbarkeit verliehen ift, find befugt, außer ben im $. 9 erwähnten Strafen,
1) gegen Offiziere:
a) firengen Verweis,
b) einfadhen Stuben-Arreft bis zu jehs Tagen, .
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kafernen., Quartier- oder gelinden Arreft bi® gu vier Wochen;
3) gegen Unteroffizier, bie nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: imittlern Arreft bid zu drei
Wochen, und
4) gegen Gemeine: ftrengen Arreft bis zu vierzehn Zagen, zu verhängen.
Auch find diejelben berechtigt:
5) Gefreite von biefer Charge zu entfernen, und
6) Gemeine ber zweiten Klaffe des Soldatenftandes, nach zunor im Dienfiwege eingeholter Genehmigung
bes ihnen vorgefegten fouunanbirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu überweifen.
d) ber betacdhirten Tffiziere.
8. 13.
Die detadirten Bataillond-Kommandeure und bie detadhirten Kompagnie-, Gelabron- und Batterie
Chefs, fowie alle anderen betadhirten Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeifter find berechtigt, außer ben im
8. I erwähnten Strafen,