Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Sehyöter Abfchnitt. 
Bon der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der Vollftredung der Disciplinarftrafen. 
I. Ausübung ber Disciplinar-Strafgemwalt. 
8. 39. 
Zeder mit Disciplinar-Strafgewalt verjehene Militair-Befehlöhaber mun überall mit ftrenger Un 
parteilichfeit zu Werke gehen und wenn die jtrafbare Handlung nidht mit Gewißheit aus feiner eigenen Wahr- 
nehmung, ober aus einer bienftlihen Meldung, oder aus dem Geftänpnig des Deichulbigten hervorgeht, fomwie 
überhaupt, wenn er über bie Schuld ober den ®rad ber Strafbarkeit zweifelhaft it, den Hergang ber Sadıe 
durdy mündlidhe oder Ichriftlihe Verhandlungen aufzuflären fuchen. 
8. 40. 
Die Art und das Maf der Dischplinarftrafe bat der Militair- Befehlshaber innerhalb der Grenzen 
feiner Disciplinar-Strafgewalt, unter möglihfter Schonung ded Chrgefühls bes zu Beftrafenden, mit Berid- 
fihtigung feiner Individualität, feiner bidherigen Führung und des dur Die zu beitrafende Hanblung mehr 
oder minder gefährdeten Dienft-Intereffes zu beftimmen. 
Bei der Wahl ber Strafart ift zugleich bie Natur der ftrafbaren Handlung zu berüdiihtigen. 
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8. 4l. 
Ein und diefelbe ftrafbare Handlung darf nur von einem Befehlähaber beftraft und dafür nicht 
mehr als eine Disciplinarftrafe auferlegt werden. Dies fließt jedoh Die Befugnig nit aus mit einer 
Arreftitrafe, 
2) gegen efreite: die Entfernung von ihrer Charge; und 
b) gegen Gemeine: bie Iraftaments-Bewirtbihaftung zu verbinden. 
8. 42. 
Wird nad erfolgter Disciplinar-Beftrafung baffelbe Disciplinar-Bergehen von dem DBeftraften wieber 
verübt, fo ift, wenn nicht befondere Milderungd-Gründe vorhanden find, eine härtere Strafe al bei ber Bor- 
beftrafung zu verhängen. Weicht dazu die Disciplinar-Beltrafung nicht aus, jo muß gerihtlihe Anterjuchung 
und Beitrafung eintreten. . 
8. 43. 
Wenn ein nit mit ber Hödhften Strafbefugniß verfehener Befehlshaber zwar eine Disciplinaritrafe 
für zuläffig, das Ma der ihm zuftehenden Strafbefugnig aber für unzureichend erachtet, fo hat er dem nädft 
vorgefegten Befehlöhaber von dem GStraffalle zur weiteren Beftimmung Meldung zu machen. 
Entftehen Bedenken darüber, ob eine ftrafbare Handlung Disciplinarifh oder gerichtlich zu beitrafen 
ift, fo müffen biefelben dem nädjten, mit ber höheren Militair- Gerichtöbarfeit verfehenen Vorgefepten vor- 
getragen werben, welder darüber Beitimmung zu treffen, oder die Entidhelbung bes General-Auditoriats ein- 
zjubolen bat. 
8. 45. 
Strafbare Handlungen der Perjonen des Soldatenftandes, welde nur zur Disciplinar-Beftrafung fi) 
eignen, bürfen, wenn fie fpäter ald drei Monate nah der VBerübung zur Kenntnip bed betreffenden mit 
Dieciplinar-Strafgewalt verjehenen Befehlshabers gelangen, als verjährt, nit mehr mit Strafe belegt werben. 
Ausgenommen hiervon find nur die im $. 28 unter Strafe geftellten Handlungen. 
$. 46. 
Sit eine ftrafbare Handlung, welche gerichtlich hätte beftraft werben jollen, nur mit einer Disciplinar- 
ftrafe geahndet worden, jo ift dadurd die Strafbarkeit nicht getilgt, jondern, — wenn ingwifchen nicht die 
Verjährung eingetreten ift — bie förmliche gerichtliche Unterfuhung einzuleiten. Bei Atmefjung der gericht- 
lihen Strafe muß alddann auf bie bereits verbüßte Disciplinarftrafe Rüdiicht genommen werben. Die Ver 
jährungefrift beträgt für diefe Bälle, wenn die disciplinarifh beftrafte Handlung zu den Dienftvergehen ge- 
bört, welde in den Militairgefegen entweder nur mit Arreititrafe, oder alternativ mit Arreft oder Keftungs- 
ftrafe bebroßt fin, drei Monate von ber Verbüßung der Disciplinarftrafe gerechnet.
	        
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