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3) Die Penflonen werden an die Empfangsberechtigten unverlürzt gezahlt. Abzüge von der Penfion oder
Erhöhung der Veiträge bei Unterbilany ber Ka finden nicht flatt; die Staatölaffe leiftet die erforder:
tigen Bufhäfe. Die Altiva der Unftalten gehen nad) deren dereinftigen Auöfterben auf die Staatd.
taffe über.
4) Die Verwaltung der Inftitute wird dem Kriegs. Minifterium übertragen.
Schloß Babelöberg, den 5. September 1867.
ge}. Wilhelm.
gez. dv. Roon.
Berlin, den 16. September 1867.
BVorftehende Allerhöhfte Kabinets-DOrdre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee ge
bradtt, daf die Verwaltung der beiden genannten Inflitute der Ocneral-Dirckion der Königlich Preußifhen
Militair-Wittwen-Penfiond-Anftalt hierdurdy Übertragen wird. WS Zeitpunkt de Mebergangs der Gefcäfte
wird der 15. November c. feftgefeht.
Zu demfelben Termine gehen die Kafjen-Ungelegenheiten an die Militair-Wittwen-Kajje in Berlin
über, die ihrerfeits die Zahlung der Penfionen, Einziehung der Beiträge ac. durd die betreffenden Landes-
und Truppen-Fafjen ausführen wird.
Anträge zc. in Soden der qu. Witiwen- und Waifen- Anfalten find mit dem Nubrun refp. der
Bezeihnung „Militeir-Wittwen-Kaffen-Angelegenheit” zu verfehen und fofern fie die Anmeifung von Pen:
fionen, Ausfeiden von Mitgliedern, die Verwaltung der Kapitalfonds betreffen, an die vorgenannte Generals
Direltion, fofern fle die Zahlung bereitd angewiefener, liquider Forderungen, die Delegirung anderer Zah:
lungsftellen al8 der bisherigen alfo reine Rarfen-ngelegenpeiten betreffen, direlt an die Dlilitair- Wittmen-
Kafle bier zu richten.
An da6 Kricgs-Diinifterium.
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
No, 41/9. W.
Nr. 152,
Betrifft Die Bewährung des Haferzufgußes an Die bon den Savallerie-Regimentern im Iabre 1867
elbf erfanften Remonten unter 6 Jahren.
Berlin, den 6. September 1867.
Sm Anfdhlup on die Verfügung dee unterzeichneten Departentnts von 19. Auguft c., betrefjend die Ge-
mährung des Haferzufchuficd an die zur Kormation der 5. Esfadrons bei den neuen Kavallerie, Hegimentern
angelauften Bferde unter 6 Yahren, wird hierdurd belannt gemacht, wie fernermeit geuchmigt ift, daß aud
den auf Anordnung der Köninlihen Abtheilung für das Remonte-Wefen von den Kavallerie-Megimentern in
diefent Jahre felbft erlauften Remonten, infofern diefelben nicht älter alS 4 bid 6 Jahre find, der im& 103
des Natural: Berpflegungs-Regl t8 beftinmmte Haferrufhuß bi® zum Eintreffen der fünftigjährigen Re:
monten, jedoch hödhjftens auf ein volles Jahr, gewährt werden fanır.
Kriege - Minifterium, Dilitair-Tefonomie » Deyariement.
v. Stofd. Koellner.
No. 1212/8. N. 0.1. 2.
Nr. 153.
Betrifft die Anmeldung don Anwärtern zum M 8.Depot-VBerwaltungs:Dienk
Berlin, den 6. Septeniber 1867.
Es wird fih binnen Rurzem die Gelegenheit darbieten, die Beamten-Stellen bei den Montirungs- Depots,
dem jegigen Umfange der Gefchäfte entiprehend au vermehren.