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Die Königlihen General » Kommandos werden daher erfucht, Perfonen des Unterojfizier Standes,
weldhe Eivil-Anftclungs-Berehtigung erworben haben, den erforderlichen Grad fdhulmiffenfhoftliher Bildung
befigen, das Zeuaniß einer lobenswerthen Führung von ihren Vorgefeßten erhalten und bci gefunder Körper:
befchaffenheit im Lebensalter nody nicht zumeit vorgefchritten find, unter Ueberfendung der hierüber auöges
ftelten Zeugnifle zur Notirung jür den Dr tirungs-Depot-® itung®-Dienft bei dem unterzeichneten De-
parteınent anzumelden.
Kriegs-Minifterium, Militair-Dekonomie-Departement.
3.8
Ne. 88/9. N. 0.D. 3. ». Stofh. 0 efahufen.
Nr. 154.
Betrifft die Errigtung einer Unteroffizier-Säule in Vieberid.
Berlin, den 7. September 1867.
Sin Majeftät der König haben mittel® Allerhöchfter Kabinets-Drdre vom 27. Rovember dv. I. bie Er:
tihtung einer dritten Unteroffizier-Schule, und zwar in Bieberid, zu_befehlen geruht.
Einer anderweitigen Üllerhöcften Kabinets-Ordre vom 7. Auguft c. zufolge fol die Kormation der
genannten Unteroffizier-Schufe gegen Ende des Monats September d. 3. erfolgen, derart, daß diefelbe ultimo
genannten Monats vollendet ifl.
Borftehendes wird hierdurch) zur Kenntniß der U,mee gebracht.
Kriegs: Minifterium, Allgemeines Kriegd- Departement.
v. Bodbielsli. dv. Karczemsti.
No. 698/78. A. K.D. 1. a.
Nr. 155.
Betrifft Marfg-Rompetenzen von Mannfchaften des Beurlaubtenfkandes.
Berlin, den 10. September 1867.
Aus Anlaß einer Anfrage wird mit Bezug auf den 8. 57 des Reglemente über die Natural» Berpflegung
der Truppen im srieden feitgefegt, daß Deannfchaften des Beurlaubtenftandes, die wegen militaitifcher Ber:
nehen als Angefchuldigte zur Bernehmung in das Landwehr: Bataillond-Stabe tier beordert werden, hin:
fihtlih ihrer Sehührniffe für den Darf vom Wohnorte bis zum Bataillond.Staböquartier und zuräd nad)
den für Referviften ıc. bei der Einziehung und Entlaffung geltenden Bellimmungen zu behandeln find.
Kriegs-Minifterinm, Militaiv-Dekonomie- Departement.
v. Stofd. Slogan.
No. 305/6. M. 0. D.1.
Nr. 156.
Betrifft das Berfoären bei Reparaturen und beim Erjab künftlider Gliedmahen der Indaliden.
Berlin, den 10. September 1867.
1) Aınputirte Invalide, welche eine Neparatur oder den Erfag der bei ihrer Entlaffung ihnen verabfolgten
fünftihen Gliedmaßen, Stelzfüge, Schienen ıc. *) beautragen wollen, haben fid) mit ihren bdiesfälligen
Oeluhen mündlidy oder Kahriftlich an den Bezirköfeldwebel des Kompagnie-Bezirtd, melden ihr Wohn»
ort angehört, -— menn legterer aber da8 Stabsquartier eines Kandivchr-Bezirld-Kommandoe ift, an bie»
°) Rünftlicge Arme werden für Nehnung des Militair-fonds in ber Kegel nicht Lefdpafft veip. unterhalten,
weil diejelben meift Leinen praltiiden Nupen gewähren.