Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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1) &8 werden künftig Im Zornifter verpadt: 
ein Baar leinene refp. Drilic«Bofen, 
ein Paar Unterhofen, 
ein Hemde, eif 
ein Baar mit Eifen und Nägel befhlagene Stiefel refp. Schuhe 
Sußloppen oder ein Paar me 8 fe rein. Gäube, 
eine Yeldmüge, 
Nähzeug und ein wenig Iplidmaterial, 
eine Büchfe mit Klauenfett, 
wiebad, 
a und Salz auf 3 Lage in Beuteln, 
N Seabagfe tje20 B 
wei Blehbüdhfen mit je atronen (merben in den Seitentafchen untergebradt), 
die Büdfe mit den Refervetheilen (in der ZTafche unter der Ko elerttannen, ah) 
der Nadelrohrreiniger. 
Nur von einzelnen Mannfhaften nad Anordnung der Korporalfchaftsführer werden get : 
eine Bugs und eine Sdmierbürfe 8 poraljähaftefäß gefvagen 
eine Büchfe mit Stiefelfhmiere, 
eine Knopfgabel, 
ein Kammerreiniger. 
Außer dem Zornifter bleiben fonad fort, außer dem überhaupt nicht mehr mitzuführenden Padet 
mit Spiegeln und Hülfen, 
Sohlen und Tlede, die auf den Wagen mitgeführt werden, 
das Abrehnungsbud, 
die Büdfe mit Schmierlad, 
das Berbindezeug, weldes in der Hofentafche zu tragen ift, 
die Tuchhandihun, 
bie Obhrenllappen. 
2) Die Tragezeit der Tuchhofen bleibt die bisherige. An Unterhofen werden 2 Paar pro Mann 
auf 1'/a Sehr gewährt. 
3) Die den Truppen either zugeftandene etatsmäßige Geldvergitung zur Belhaffung der Yuß- 
belleidung erleidet dadurch, daß denfelben geftattet worden ft, flatt der Schuhe furzfchäftige 
Stiefel nad der früher getragenen Probe anfertigen zu laffen, keine Uenderung. 
4) Der Etatspreis des Brodbeutel$ bleibt gleihfall® unverändert. 
5) Im welder Weife die Anbringung der Uerte an den Patronenmwagen zu erfolgen hat, darüber 
wird noch befondere Mittheilung gemadt werden. 
6) Die bei den Truppen vorhandenen nicht mehr stat@mäßigen Kohgefhirrbeutel find denfelben zur 
Bermendung in ihrer Deconomie ohne Anrechnung zu belaffen. 
7) Die Beichafung der Feldflafchen erfolgt Seitens der Truppen. Diefelben erhalten hierfür eine 
Seldvergiltung von 10 Ser. pro Stüd, melde von den Korps-Futendanturen auf den Zit. 26, 
Abfchnitt III. des Kriegsjahres: Etat anzumeifen ift. in Kontingent wird auf diefes Aus- 
rüftungsftäd nicht gewährt, die Truppen haben vielmehr den etwa nöthig werdenden Erfag aus 
eigenen Mitteln zu bewirken. 
8) Die bezüglichen neuen Broben werden den Stöniglihen General« Kommandos binnen kürzefter 
Frift yunehen. Die durdy diefelben bedingten veränderten Etatöpreife und Materialienfäge werden 
durd; die demmnädhft erfcheinenden neuen Belleidungs» pp. Etats befannt-gemacdht werden. 
Berlin, den 2. April 1867. 
uf 
  
Kriegs-Dinifterium. 
Im Uuftrage: 
v. Stofd. 
No. 459/38. 67. M. 0. D. 8.
	        
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