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Zugleich haben Seine Mojeftät beftimmt, daß die Offiziere der Kontingente derjenigen Bunbedftaaten,
mit vollen Konventionen abgefhloffen find, die Schärpe und das Bortepee in den norddeutfhen Farben
tragen follen.
8 infichtlidh der Achfelftäde fomwie der Lreffen auf den Epanletten und den Epauletthaltern bleiben
die bisherigen Beftimmungen für die prenßifhe Armee in Kraft.
Dies wird hiermit zur Kenntnig der Armee gebradit.
Kriegs-VMinifterium.
Im Yuftrage:
vr. Stof £
Ho. 9/11. 67. M.0.D. 3.
Nr. 181.
Betrifft die Beglaubigung der Spezial-Bollmadten zur Erhebung won Geldern ans Militeir-Reffen.
Berlin, den 9. Oltober 1867.
Die im Armee-Berordnungs-Blatte Nr. 11 pro 1867 veröffentlichte Berfügung bes Königlihen Allgemeinen
Kriegd-Departenient® vom 29. Juli c., die Beglaubigung der Spezial» Bollmadıten zur Erhebung von
ge ungen aus den faffen der Artillerie-Depots betreffend, findet audh auf die Abrigen Kaffen der Militair-
erwaltung Anwendung.
Kriege-Minifterium, Militeir-Defonomie-Departement.
v. Stofd. logau.
Ro. 4%. N. 0.D.1.
Nr. 182.
Betrifft die Anträge der Truppen auf ulefen don Soldaten zur Ausbildung, refp. Prüfung als
WHiair -Büdfenmader.
Berlin, den 18. Dfltober 1867.
Die Königlihen Gernchr:Fabrifen find zur Zeit mit Mitliteir-BAdhf her-Aöpiranten überfüllt. Es wird
deshalb befimmt, daß Anträge der Truppen, auf Kommanbdirung von Soldaten in die Gewehr: Fabriken,
Dehufs ihrer Heranbildung, refp. Prüfung zu Büdfenmadern, bis auf Weitere! nur in gang befonderen
Fällen zu ftellen find.
Kriegs» inifterium. Allgemeines Kriegs - Departement
v. Bodbielsti. v. Rarczeweli.
No. 320/10. A. L a.
r. 183,
Betrifft das Reglement über die Sipil-Berforgung und Eivil-Anftelung ber Milttnir-Perfonen des
Heeres und der Marine, vom Feldwebel abwärts.
Berlin, den 22. Dltober 1867.
Das von Seiner Mojeftät dem Könige unterm 20. Juni c. genehmigte Reglement vom 16. Juni c., über
die Sivil-Berforgung und Civil-Anftelung der Militair-Perfonen 2c. ift durd das Minifterial:Blatt für die
Berwaltung ded Innern, Nr. 8 pag. 280— 288 veröffentlicht und wird demnähft auch durch nadfichend
bezeichnete Regierungs-Organe publicitt werden:
1) dur die fümmtlihen Amtöblätter der Negierungen in den altländifdhen Provinzen,
2) durd da8 Amtöblatt für Helfen,
3) durch) das Amtäblatt der Stadt Frankfurt a;M.,
4) durd das Intelligenzblatt für Naffou,
5) durch das Regierungsblatt für den Bezirk des Givillommiffariatd in Homburg,
6) durd das Verordnungsblatt für Schleswig-Holftein und
T) durd das Amtsblatt für Hannover.