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der Landmwehr-Bataillone im Bezitt des 10. Armee-Korps, fowie das Randiwehr-Bataillon Caffel erhalten bie
Uniform der Infanterie-Hegimenter 73 bis 80, die de8 9. Armee-$orps, fowie die übrigen im Bezirke des
11. Armee » Korps die Uniform der Infanterie» Regimenter Nr. BL did 88, fämmtlic jedod vorläufig ohne
Nummer und mit den Abzeichen der Yandiehr.
Das Kriegs , Minifterium hat hiernad dba Weitere zu veranlaffen, aud die Etats für die neuen
Landroehr - Bataillond » Stämme näher fetzuftellen.
Berlin, den 28. März) 1867.
ga. Wilhelm.
a9. dv. Roon.
An das Kriegs. Minifterium.
Borftichende Allerhöchfte Kabinets » Drbre wird hierdurd mit folgenden Beflimmungen zur Kenntnif
ber Ürmee gebradt.
1) Die ald Udjutanten zu ben neuen Landmwehr-Bataillond-Stä jur Zeit fommanbdirten Linien.
Difigiere Tonnen vor dem 1. Dftober 1869 von ihrem Kommando nur unter Einwiligung desjenigen Öeneral;
Konımandos abberufen werden, zu deifeu Bezirke das betreffende Laubrmehr-Bataillon gehört.
Hr den Erfag der Mdjutanten, melde ihres Konımandos entbunden werden, bat das Iehtgedadhte
Seneral-Kommando zu forgen, und amar in der Pegel durd Kommandirung von Pinien-Dffizieren.
2) Diejenigen Unteroffiziere und Dannfcaften, melde biß jeht bei den neuen Landwehr: Bataillon»
Stämmen zur vorläufigen Bildung derfelben fommandirt waren, treten definitiv zu diefen über, foneit Died
die Gtats-Berhältniffe geftatten, und foweit nicht die Zurüdverfegung einzelner derfelben Seitens der König»
lihen General,ommandos 9., 10., refp. 11. Urmeesftorps gemünfcht werden follte. Legtere haben hierüber
den übrigen beteiligten Öeneral- Kommandos, von denen aud der etiwa erforderliche geeignete Erfog zu ges
ftellen ift, fhleunigf Mittheilung zu maden.
3). Der fernere Erfag der neuen Landmwebr-Bataillons- Stämme an Unteroffizieren und Mannfchaften,
erfolgt nach denfelben Srundfägen, wie in den älteren Armer-Korps. Bezirken.
4) Der Berpflegungd-Etat für die neuen Landwehr-Bataillons-Stämme ift den Königlichen General
Kommandos des 9., 10. und 11. Armee-Storps unterm 31. vorigen Monats direlt Überfandt worden.
Laf Die betreffenden Königlihen General» Kommandos werden erfuht, hiernadh das Weitere zu veran-
affen.
Berlin, den 5. April 1867.
Kriegs-Minifterium.
vb. Roon.
Nr. 1207/38. A.R.D. 1.
Nr. T.
Betrifft bie often der Stellvertretung Tür die zum Neidistage bes Norbbentfgen Bundes
gewählten Beamten.
Befhluß ad St..-M. Nr. 780.
Die KRoften der Stellvertretung für die aus Staatsfonds befoldeten Beamten während ihrer burd die An-
nahme einer Wahl zun Reichötage des Norddentihen Bundes herbeigeführten Verhinderung in Berrihtung
ibrer Amtsgefchäfte werden nicht aus Staatdfonde beftritten; e8 find vielmehr die Behörden von den Rellort«
Miniftern anzumeifen, von den zunädit fälligen Raten der Befoldung des vertretenen Beamten die erforder
lihen Beträge zur Deduna der Vertretungsloften zurüdzubehalten und zu vertvenden.
Berlin, den 19. Yebruar 1867.
Königliches Staats: Minifterium.
ges. Sf. v. Bismord. Frhr. dv. d. Hepdt. v. Roon. Grf. v. Igenplig. dv. Mühler.
Orf. zur Lippe. dv. Seldom. Grf. zu Eulenburg.
Vorftebender Befchluß wird hiermit zur allgemeinen Renntniß gebradt.
Berlin, den 29. März 1867.
Kriegs-Diinifterium, Mittteir-Dekonomier- Departement.
v. Stofd. Köllner.
686/8. M. 0. D. 1.