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a) feit Einreihung der Iehten Manglifte flattgehabten,
b) in Zolge der neuen Bezirks-Eintheilung ftattfindenben
Abgangs beizufügen. .
4) Zum 1. Januar !. $. wollen die Röninlihen General-Rommandos die hiernad) von fämmtlihen Land.
wehr-Bataillonen ihre® Dezirts aufgeftellten Rangliften, nebft Abgange-Nadweifungen, im Driginal an
das Kriegs. Minifterinm einfenden, von meldhem die Allerhöchfte Beftätigung herbeigeführt twerben wird.
5) Übfchiedögefude von Offgieren des Benrlaubtenflandes find vom 1. Dezember d. I. an bis zur erfolgten
eflätigung der neuen Kangliften zurüdgulegen, Beförderungs. und Eintangirungs-®efuhe von. Offt-
zieren der in Rede ftehenden Kategorie 618 auf Weitered nicht einzureichen. Verfegungen zum 2. UAnf-
gebote der Qandwehr haben niht mehr flattzufinden.
Anwenb Auf die im DOffizierrange fehenden Herzte des Beurlaubtenftandes finden diefe Beftimmungen analoge
wendung.
Kriegs Minifterium.
vd. Roon.
No. 895/11. A. La.
Nr. 210,
Beimmungen über bie Bufnapme der in der Ränigligen al Rokarmi- Säule j Berktn auf Staats
toten zu Militair-Rohärzten auszubildenden Mititatr-Rokarzt-Elenen.
Berlin, den 3. Dezember 1867.
Sait der Emanirung des vom Kuratorium für die Krankenhaus, und Thierarznei- Schul» Angelegenheiten
erlafjenen Bublilandume vom 5. Juni 1838 und der hiermit in Einklang flehenden Sejügung bes Allgemei-
nen Rriegs-Departementd dom 13. Juni 1838 hat fid) die Stellung ber Geokärate der Armee nicht unmelent-
fidy verändert. Die ingwilchen eingetretenen Yortfhritte der Wiffenfchaft beanfpruchen eine gründlidhere Bor:
bitdnng derjenigen, welhe fi) der Thierheiltunde widmen. als früher. Diefem Erfordernif ıft hinfhtlidh der
Civil» Eleven der Thierarzneifhule fhon durh den Erlaß des Herrn Minifters der geiftlihen, Unterrichts.
und Medizinal-Angelegendeiten am 2. Auguft 1855 entfprodhen worden, Die fhon dur vorbezeichnete Um:
ftände berbeigeführten Diodifilationen der ir die Aufnahme in die Militeir-Roßarzt-Schule geltenden Beftim-
mungen find inzwifdhen durd die Erridtung einer eigenen Lehrfchmiede für diefes Inftitut und durd die feit
dem Ditober d. T. eingetretene Aenderung refp. Berlärzung des Lehrplan für die Thierarzneifchule in erivei-
tertem Maaße nothmendig geworden.
In Bolge deffen treten mit dem 1. Januar 1868 in Stelle ber unterm 19. April 1866 publizirten,
bie nadftehenden Feftfegungen in Kraft:
1) Künftig follen die aus der genannten Anftalt al8 Unter» Rofärzte in die Armee Abertretenden Eleven,
außer der für diefelben beftehenden Brilfung im Hufbefchlage, in. der Regel die Stantöpräfung zum Thier-
orzt 1. Kaffe genügend abgelegt haben, mwodurd die Hauptbedingung dr bie Ausfiht zum Aufrüden in
die höheren militairsthierärztlihen Stellen erfüllt mirb.:
23) Junge Leute, die fi dem militair-thierärztlichen Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausbildumg hierfür
die Aufnahme in die Militarr-Roßarzt-Schule nahfuden, mäffen
a) ein Oymnaofinm, eine Reolfchule oder eine zu Eatlaffun e-Peifngen Bereihtigte häete Bürger-Schale
bis Selunda befucht, event. das Zeugni der Heife fir diefe Klaffe erw -habem;,
b) den Hufbefhlag in einer Schmiede infoweit erlernt haben, daf fie ein brauchbares Hufelfen mit
binlänglichem Seldid anfertigen lönnen, auch im Vorbereiten des Hufes für ben Beiälag, fowie im
Auffhlagen von Eifen nit unerfahren find; _
c) von gefunden, Träftigem Körper und mit guten Sinneötverfgeugen — nantentlicd; wa® Schvermögen
und Gehör anlangt — begabt fein;
d) am 1. November des Aufnahme-dahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
e) in der Hegel bei der Kavallerie, Artillerie oder dem Train in den Militairdienft getreten fein. Die
Länge der Dienftzeit fommt bei der Anmeldung nicht in Betradt.
8) Ueber die erlangte Schulbildung follen fidh die Bererber durd ein ihre Kenntniffe nach den verfchiebenen
Disziplinen fpezialifirendes Zeugniß von einer der bezeichneten öffentlihen Bildungs-Anftalten ausweifen.