Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Die Dannfhaften des jüngften Iahrganges ber Kandiehr » Infanterie lönnen jedoch erforderlichen 
Falls bei Mobilmahungen aud, in Erfag-Truppentheite eingeflelt werden. 
Die Mannihelten der Landwehr » Kavallerie werden im Kriegsfalle nad Maßgabe des Bedarfs in 
befondere Truppenlörper formirt. 
Die Landimehrmannfchaften der Übrigen Waffen werden bei eintvetender Kriegsgefahr nah Maßgabe 
des Bedarfs zu den Fahnen des ftehenden Heeres, die Eecwehrmannfhaften zur Flotte einberufen. 
8. 6. 
Die Verpflichtung zum Dienft im fichenden Heere, beziehungsmeife in der Flotte, beginnt mit dem 
1. Ianuar und zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in weldem der Wehrpflichtige das 20. Xebend- 
jahr vollendet, und dauert fieben Sahre. . 
Während diefer fieben Jahre find die Mannfcdaften die erften drei Sabre zum ununterbrodenen 
aktiven Dienft verpflichtet. 
Die altive Dienftzeit wird nad dem mirflid, erfolgten Dienftantritt mit ber Maßgabe beredinet, 
dag diejenigen Mannfchaften, melde in der Zeit vom 2. Oftober bis 31. März eingeftellt werden, ald am 
vorhergehenden 1. Dltober eingeftelt gelten. 
Die Entlajjung eingeldhiffter Mannfchaften der Diarine Fann jedod, wenn den Umfländen nad) eine 
frühere Entlallung nit ausführbar ift, Big zur Nüdtchr in Häfen des Bundes verfchoben werden. 
Mährend des Neftes der ficbenjährigen Dienftzeit find die Mannfhaften zur Weferve beurlaubt, 
infoweit nit die jährlichen Uebungen, nothwendige Berftärkungen oder Mobilmadyungen des Heeres, be» 
ziehungsmweife Ausrüftungen der Flotte, die Einberufung zum Dienft erfordern. 
Ieder Nefervift ift während der Daucr de8 Referveverhältnilfed zur Theilnahme an zwei Ucbungen 
verpflichtet. Diefe Uebungen follen die Dauer von je adht Wochen nidht Überjchreiten. 
"eine Uch Sebe Einberufung zum Dienft im Heere, beziehungsmeife zur Ausräftung in der Flotte, zählt für 
eine Uebung. 
8.7. 
Die Berpflihtung zum Dienft in der Landivchr und in der Seewehr ift von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nad abgeleifteter Dienftpflidt im ftehenden Heere, 
beziehungstmeife in der Flotte. 
Die Mannfhaften der Sandwehr und der Scemwehr find, fofern fie nicht zum Dienft einberufen 
werden, beurlaubt. 
Die Mannjhaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienjtzeit in der Landwehr zweimal 
auf 8 bis 14 Tage zu Üchungen in befonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Pandmehr-Dlannfhaften der Jäger und Schügen, der Artillerie, der Pioniere und des Traing 
üben zwar in demfelben Umfange, wie die der Infanterie, jedod im Anihluffe an die betreffenden Linien» 
truppentheile. Die Landmwehrsfavallerie wird im tsrieden zu Uchungen nicht einberufen. 
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Die Einberufung der Referve, Kandwehr und Seermchr zu den fahren, beziehungsmweife zur Flotte, 
erfolgt auf Befehl de8 Bundesfeldheren. 
Durd die lommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen, 
b) wenn Theile de8 Bundeögebietd in Kriegszuftand erklärt werben. 
89. 
Der Bundesfeldgerr beftimmt für jedes Jahr nah Maßgabe des Gefeued die Zahl der in dag 
ftehende Heer und in die Marine einzuftellenden Rekruten. 
Der Sefamntbedarf an Relruten wird demnähft dur den Bundesausfhuß für das Tandheer und 
die Feftungen, beziehungsmeife unter Mitwirkung des Bundesausfguies für das Seewefen, auf die einzelnen 
Bundesftaaten nad dent Berhältniß der Bevöllerung vertheilt. 
Bei Feftftelung der Bevölkerung der einzelnen Bundesftaaten fommen nur die in deren Gebiete 
fi aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesftanten in Übrehnung.
	        
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