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2 Paar Stiefeln,
2 Baar Schuhe und
4 Baar Halbfohlen.
In Betreff der Hiernad einftweilen eintretenden Reduction der Vergütung für Klein - Montirungs-
Stüde bleibt die definitive Megulirung bis zur Entfcheidung über die event. Einführung der langen
Stiefeln und furzen Hofen ausgefekt.
11) Die unter nenafichtigun der vorftehenden Veränderungen neu aufgeftellten Delleidungs « Etat
merden fpäteftens im Laufe des Monats Januar Fünftigen Kar aufgegeben werden, bi8 wohin
die Hufftellung und Anmerfung der Belleidungs-Liquidationen für das nädfte Fahr auszufegen ift.
Sollten einzelne Truppentheile vor Eingang der Grote mit der Anfertigung der nächftiährigen Bu
Heidung beginnen wollen, fo können denfelben von den Intendanturen angemeifene Borfhüffe an
Geld und Materialien angetviefen werben.
12) Die durd) den Wegfall der Tuhhandjhuhe für die Unteroffizier - Chargen Überfchiegend werdenden
Tuhhandfchude find auf die nähftjährige BelleidungssFompetenz in Anrechnung zu bringen.
Kriegs-Minifterium, Militair-Delonomie-Departement.
In Bertretung:
eride.
No. 26/12. M. O.D. 3.
Nr. 220.
Betrifft die Hannoverfge Wilhelms- Medaille.
Berlin, ben 6. Dezember 1867.
M ititairperfonen, melde in Hannoverfhen Dienften bie filderne ober goldene Wilhelms-Medaille erworben
haben, dürfen diefelbe forttragen.
Befiger der filbernen Wilhelms-Dedaille, welhe in Preußifchen Dienften eine 21jährige refp. 25jährige
Grlammtdienfteit vollenden, find zur Dienftauszeihnung 1. Klafie beziehungsmeife dem Dienfilreuz vorzus
agen.
Befiger der goldenen Wilhelmb- Medaille dagegen Tönnen bezichentlih weder zu einer Dienftaus-
zeihnung nod zum Dienfilreug mehr in Borfchlag lommen.
Die goldene Medaille ift in den Fiften mit HWMI unb bie filberne mit HWM2 zu bezeichnen.
Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegs. Departement.
v. Bodbielsti. v. Rarczemefi.
No. 868/11. A. I. a.
Nr. 221.
Betrifft die am 3. Dezember c. fiattgehabte Vendlferungsaufnahme.
Berlin, den 9. Dezember 1867.
Unter Hinmweiß auf die $. 9 und 11 der für die Volkszählung in der preußifhen Monardie an die Behör-
den gegebenen Inftruftion F. werden die Königlihen Militeir- Behörden und Zruppentheile hierdurd) nod
befonder8 darauf aufmerlfam gemacht, daß ihre Thätigkeit bei der Bevöfferungsaufnahme mit dem „Abfchluß-
der Zählungsgefchäfte” (8. 9 a. a. D.) beendigt ift. u _
Die Aufftelung der Bevöllerungs- Tabellen aus den Zählungsliften liegt ben Civil-Behörben ob,
Kriegs-Minifterium, Allgemeines Kriegs-Departement,
In Bertretung:
Klog. v. Hartmann.
No. 162/12. A. 1. b.