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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Heranggegeben vom Kriegs-Minifterium.
1. Sahrgang. Berlin, den 21. Desember 1867. Nr. 23.
Gedrudt und in Kommifflon bei E&.S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kochftraße 69.
Bei tem vom 1. Januar 1863 ab eröffneten Abonnement auf bie® Blatt beträgt ber vierteljährliche Bränumerationg-
preis 20 Syr. Nbonnirt kann werben: außerhalb bei allen Königlihen Pofämtern und bei den Buchhandlungen, in
Berlin bei der Erpebilion, Kochfiraße Nr. 69.
Nr. 223
Die Reffortverhältnifie des Goupernements don Meinz betreffend.
Sa will dem Gouverneur von Mainz hiermit diejenigen Befugniffe neben, vie folhe durch die Inftruftion
vom 23. Yuni 1838 dem Gouverneur von Berlin verliehen worden And. indem Ich dem Gouverneur von
Mainz in gerichtliher Beziehung gleichzeitig das Beftätigungsrecht eines lommandirenden Generals verleihe.
Berlin, den 22. November 1867.
gg. Wilhelm.
gg. v. Roon.
An das Kriegs-Minifterium.
Berlin, den 13. Dezember 1867.
BVorftcehende Allerhöchfte Kabinets.Drdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriege-Minifterium.
Im Auftrage:
vd. PBodbieleti.
No. 1176/11. A.1. a.
Nr. 221.
Betrifft den Erjap für Im Dienf verloren gegangene Erinnernungs-Rrenze pro 1866.
a8 KriegesMinifterium hat Meine in Wbfchrift beifolgende Ordre an die General,DOrdens-Kommifflon vom
heutigen Tage, betreffend den Erfag für im Dienft verloren gehende Erinnerungstreuge der Armee befannt
zu madıen.
Berlin, den 30. November 1867.
se Wilhelm.
An das Kriegs, Diniflerium.
Ich beauftrage die Oeneral:Drdens.Kommiffton, diejenigen, ihren beredtigten Inhabern im Dienft
verloren gegangenen Erinnerungsfreuze für den eldzug 1866 unentgeldlih zu erfegen, in Bezug auf twelde