Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Nr. 4. 
Betrifft die Rofen für Beförberung Ei ahbierne Se enter oder Tommandirter Offiziere 
Aır den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ih, daß die Koften für Beförderung der DienfXpferde einzeln 
verfeßter oder lommandirter Offiziere auf Eifenbahnen und Damp Pf allgemein in dem Eile auf bie 
Staatslafje Übernommen werden dürfen, oo die zurldzulegende Entjernnng 20 Meilen und darüber beträgt. 
Das Kriegs, Minifterium hat dad Weitere hiernady zu veranlafjen. 
Berlin, den 25. April 1867. 
gg. Wilhelm. 
gu. vd. Roon. 
An das Kriegs-Minifterium. 
Borftehende Allerhöchfte Kabinets.Ordre wird hierdurch mit nachfolgenden Erläuterungen zur Kenntnig 
ber Armee gebradtt. 
Den betreffenden Offizieren werden nur bie wirklich gezahlten Transportloften in Orenzen ber ben 
Eifenbahn-Bermwaltungen nady den beftehenben Verträgen vefp. nah dem Weglement für die Beförderung von 
Truppen ıc. auf den Staats. Eifenbahnen zuftchenden Säge, und zwar auf foviel Pferde erfiattet, ald den 
Dffizieren in der vor der Verfegung refp. dem Kommando innegehabten Stelle Nationen lompetirten. 
Außer diefen Koften dürfen 
beim Transport von 1 bis 3 Pferden für einen Pferberärter, 
beim Transport von 4 bis 6 Pferden für zwei Pferbemwärter, 
beim Zransport von mehr ald 6 Pferden für drei Pferdemwärter 
die Beförberungstoften nad) den ermäßigten Sägen in Ausgabe pafliren. 
Die vorftiehende Allerhöhhfte Ordre lommt von jegt ab in Anwendung. 
Berlin, den 7. Mai 1867. 
Kriegs-Mintfterium. 
Im Auftrage: 
v. Stof 8 
  
No. 1145/4. 67. M. 0. D. 2. 
Nr. 42, 
Betrifft die Uniform ber Garde-Randwehr-Kavallerie-Dffisiere. 
Seine Majeftät der König haben dur) Allerhöächfte Kabinets-Ordre von 20. April c. zu befehlen gerubt: 
daß diejenigen Offiziere der Provinzial » Landwehr » Kavallerie, welche während der Mobilmahung bei einem 
Regiment der Garde-Kavallerie Dienfte geleiftet haben und demnädhft zur Garde-Landrehr-Kavallerie verfegt 
[m die Uniform desjenigen Garde-Kavallerie-Regiments anzulegen haben, bei weldhem fie in dem mobilen 
erhältnifle ftanden. 
ie wird hiermit zur Senntniß der Armee gebradtt. 
Berlin den 8. Mai 1867. 
Kriegs-Minifterium. 
v. Roon. 
Nr. 901/4. A. 1. a. 
  
Nr. 43. 
Betrifft den Ben der Geräthihaften und Materialien zur Selbftanfertigung, von Patronen im 
elde, ou8 der siriegs-Ausrüftung der Infanterie, Iüger und Echügen. 
Machen beftimmt morben ift, daß die nach dem Etat der Gervehr-Munition für die Kriegs.Chargirung, zur 
Ausrüftung eined Infanterie, Jäger- und Schügen-Bataillons bisher gehörig gemwefenen Padete & 30 Yang-
	        
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