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Nr. 55.
Betrifft bie Genehmigung jum arogen des don dem Könige bon Balern für ben Keldiug yre 1866
den ehemals Königlih Bairtigen Untertanen berlichenen Armee» Dentzeidens.
Sa beftimme, daß die ehemals Königlich Bairifhen Unterthanen, vweldhe mit dem von Baiern abgegebenen
Gebiet jet in den Preußifchen Unterthanenverband Abergetzeten find, das ihnen vom Könige von Baiern für
den Seldzug 1866 verlichene Armee-Dentzeichen anlegen dürfen. — Die Liften der hiernady Berechtigten find
von den ©eneral-Kommandos refp. dem Gher-Bröfidrum in Kafiel der General» Ordens: Kommifflon Behufs
der Affervation zu Abermeilen. Sie haben hiernady da8 Weitere zu veranlaffen. Der Ober-Präfldent in Kaflel
und die Gtneral-Ordens-Kommiffion find benachrichtigt.
Berlin, den 30. Wpril 1867.
ge. Wilhelm.
gg dv. Roon.
An den Kriegs und Marine-Minifter.
BVorftehende Allerhöchfte Kabinets-Ordre wird Hiermit zur Kenntniß der Armee gebradit.
Berlin, den 17. Mai 1867.
Kriegs-Minifterium.
v.Roon.
No, 499/56. A. K.D. 1. a.
Nr. 56.
Betrifft Die Vermehrung der Kadettenhänfer, fowie der etatsmähigen Stelien bes Kabelten-Rorps.
Ar den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Ich, daß in den Schlöffern zu Plön in Holftein und Dranien-
ftein im Regierungsbezirk Wiesbaden Kadetten» Anftalten in der Stärke von je 2 Kompagnien zu errichten
find, fowie daß mit der Eröffnung vorgedadhter Anftalten die etatgmäßigen tellen des Kadetten-Rorps und zwar:
diejenigen mit einem beide von 30 TEhlen. um 70 Stellen,
diejenigen mit einem Erjiehungsbeitrage von 60 Thlen. um 65 Stellen,
diejenigen mit einem GErziehungsbeitrage von 100 Thlrn. um 65 Stellen,
in Summa um 200 Stelen
vermehrt werden. Das Kriegs-Minifterium hat hiernad da8 Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 9. Mat 1867. ,
9 Milhelm.
ag. dv. Hoon.
Un da Kriegs. Dinifterium.
Borftehende Allerhöhfte Kabinetd,Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradht.
Berlin, den 12. Mai 1867.
R.riegs-Minifteri
Im Auftrage:
v. Bodbielgti.
No. 858/55. A.I.b.
Nr. 57.
Alerhöäfter Snaden- Erlah dom 16. Mai 1867.
Sa wil_in Berfolg Meiner Anneftie-Ordres vom 20. September vorigen Jahres und 26. Februar diefes
Yahres allen Militairpflichtigen aus den Meinen Staaten neu einverleibten, vormal® fremdherrliden Landes-
theilen und Gebieten, welde vor dem 20. September vorigen Jahres ohne Erlaubnig der zuftändigen Be
börde das Land verlaffen und fid der ihnen obliegenden Militairpflicht dadurch entzogen haben, wenn die-