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jetben fi binnen fehs Donaten, vom heutigen Tage an gerechnet, bei einer Preußifchen Militair- ober Civil.
ehörde des Inlandes melden, vollftändigen Pardou erteilen und die etwa in contumatiam gegen fie er-
gangenen Erkenntnifle, foweit biefelben no nicht vollftredt find — vorbehaltlich jedody derjenigen Nedite,
welche für dritte Berfonen hinfihtlid einer ihnen gebührenden Entfhädigung daraus etwa bereits entftanden
find — in ihren fyolgen aufheben. Sie haben hiernady da® Weitere zu veranlaflen.
Berlin, den 16. Mai 1867.
go. Wilhelm.
gez. dv. Roon. Gr. zur Lippe. Or. zu Eulenburg.
An die Diinifter des Krieges, der Zuftiz und des Innern.
Borftehende Allerhöcfte Orbre wird hiermit zur Kenntmiß der Armee gebradit.
Berlin, den 23. Mai 1867.
Kriegs: Minifteri
Im Auftrage:
vd. Podbielsti.
No, 666/6. 67. A.Lb,
Nr. 58.
Betrifft das Kopituliren ber Stab8-Drbonnangen bei ben högeren Truppenbefehlshabern.
Andem Yh den Schlußpajjus Deiner Ordre vom 2. Dltober 1852 modifizire, genehmige Ih, baß bie
zu den ZTruppenbefehlahabern vom Brigade-Rommandeur aufwärts aud dem Ktat der Stavallerie-Regimenter
als Stabs-Drdonnangen ablommandirten Unteroffiziere und Gefreiten refpeltive Oemeinen nicht ferner all
jährlich abpelöft werden, und daß diefelben bei den Negimentern unter Belafjung in ihrem Kommando -Ber:
Baltnı tapituliren bätfen. -
Berlin den 17. Mai 1867.
sa Wilhelm.
gg. vd. Roon.
Un das Rriegs,Minifterium.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drbre wird hiermit zur Kenntniß ber Urmee gebradt.
Berlin, den 23. Mai 1867. "
Kriegs-Minifterium.
Im Auftrage:
v. Bobbielsti.
r. 59,
Beirifft bie Kontrele derjenigen Mannihaften, welde während des vorjährigen Krieges freimillig in
die Armee eingetreten und vor erfüllter Dienfpflicht wieder entlaffen worden find.
Meser die Kontrole ber im verfloffenen Jahre in Folge des Krieges zu den ahnen des fichenden Heered
eingetretenen, in Gemäßheit des Erieg&minifteriellen Erlafjes vom 11. September v. 3. aber wieder entlajlenen
zum einjährigen freiwilligen Militairdienft berechtigten jungen Leute, fomwie der auf Grund des friegöminifte-
riellen Erlaffes vom 17. Juni vd. 3. für die Dauer des Krieges eingeftellten und nad) Beendigung des-
felben wieder entlaffenen Sremvilligen, welde zur Zeitihres Dienfteintrittö no nicht erfagpflidtig
waren, find neuerdings Zweifel (aut geworden.
ie beftimmen daber, daß bie Mannfdaften beider Kategorien in bie Rontrole ber Civil-Borfigen-
ben ber Kreis-Erfag-Rommilfionen, refp. der mit Führung der Stammrollen beauftragten NH zuräd,
treten. Wenn die Mannfhaften der erften Kategorie demnädft nad Ablauf des ihnen für das WFricdend.Ver-