Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

Auf bie zur Dispofition ihres Truppen 
theil® beurlaubten Mannichaften finden für die 
Dauer der Beurlaubung die vorftehenben Be 
ftimmungen gleiche Anwendung, fomeit fie niht 
dur nadyfolgende Feftfepungen, welche von den 
genannten Mannfchaften bie zu ihrem Webertritt 
zur be fpeciell zu beachten find, abgeändert 
werben: 
Die zur Disvofltion ihres Truppenthelld ber 
urfaubien Mannfchaften der Infanterie und Jäger 
baben fih in der Zeit von 1. April bie 1. Auguft, 
der Kavallerie, Mrtillerie und Pioniere vom 
N Gebruar bie 1. Hugu uft in dem Jahre ihrer Beur: 
laubung jeberzelt ereit zu halten, einer Ein 
berufungs- Orbre zu ihrem Truppentheile behufs 
Erfüllung ihrer geieplihen Dienftpfliht fogleich 
Bolge zu felften. 
12. Das Umberreifen reip. Mandern im Sn: 
fande, fowie das Berziehen in's Ausland ift den zur 
Dispofition Benrlaubten nicht geftatt Die ‚tt 
einem Mohnortdwedjiel unvermeidlich erbun 
Melien dürfen diefelben zwar — Geloftverftänbttg 
nad) erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks:Beltwebel 
— unternehmen, haben ji) Ieton | im neuen Aufent- 
baltsort fofort wieder anzumelde 
Zuwiderhandeinde werden unverzüglich zu ihr 
tem a ee eingezogen. 
Wird ein jut Dievofitlon Beurlaubter vor 
Srfieng feiner aktiven Dienftpfliyt tin ftehenden 
Heere nicht wieder zum Dienft bet feinem Trup ab 
theil eingezogen, fo tritt er an dem In diefem 
angegebenen ermine fünfhweigend zur Referve be 
ohne dag er hierüber eine befondere Nachricht erhält 
oder ich zu diefem Imede zu melden braucht. 
 
	        
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