Auf bie zur Dispofition ihres Truppen
theil® beurlaubten Mannichaften finden für die
Dauer der Beurlaubung die vorftehenben Be
ftimmungen gleiche Anwendung, fomeit fie niht
dur nadyfolgende Feftfepungen, welche von den
genannten Mannfchaften bie zu ihrem Webertritt
zur be fpeciell zu beachten find, abgeändert
werben:
Die zur Disvofltion ihres Truppenthelld ber
urfaubien Mannfchaften der Infanterie und Jäger
baben fih in der Zeit von 1. April bie 1. Auguft,
der Kavallerie, Mrtillerie und Pioniere vom
N Gebruar bie 1. Hugu uft in dem Jahre ihrer Beur:
laubung jeberzelt ereit zu halten, einer Ein
berufungs- Orbre zu ihrem Truppentheile behufs
Erfüllung ihrer geieplihen Dienftpfliht fogleich
Bolge zu felften.
12. Das Umberreifen reip. Mandern im Sn:
fande, fowie das Berziehen in's Ausland ift den zur
Dispofition Benrlaubten nicht geftatt Die ‚tt
einem Mohnortdwedjiel unvermeidlich erbun
Melien dürfen diefelben zwar — Geloftverftänbttg
nad) erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks:Beltwebel
— unternehmen, haben ji) Ieton | im neuen Aufent-
baltsort fofort wieder anzumelde
Zuwiderhandeinde werden unverzüglich zu ihr
tem a ee eingezogen.
Wird ein jut Dievofitlon Beurlaubter vor
Srfieng feiner aktiven Dienftpfliyt tin ftehenden
Heere nicht wieder zum Dienft bet feinem Trup ab
theil eingezogen, fo tritt er an dem In diefem
angegebenen ermine fünfhweigend zur Referve be
ohne dag er hierüber eine befondere Nachricht erhält
oder ich zu diefem Imede zu melden braucht.