) 115 Gemeine anf 1 Yabr, ; :
h) 230 Gemeine auf 6 Det.) von jedem Bataillon einer,
i) 3 Oclonomie-Dondwerler (2 Schneider und 1 Schuhmader) auf 1 Jahr,
k) 5 Delonomic« pandinerter (2 Schneider und 3 Schuhmader) auf ', Jahr,
1) 15 Gemeine als Offizier-Burfhen auf 1 Jahr (incl. 1 für den Zahlmeifter),
m) 62 Ocmeine ald Dffigier-Burfchen auf 1 Yahr.
83. BZufammentritt.
Der Zufammentritt der Militeir-Schieß-Schule zu dem Sommer-Lehrkurfus erfolgt am 1. April,
tefp. am 1. Mai — und zwar für Offiziere, Unteroffiziere, Spielleute, DelonomiesBandiwerler und Offizier
Burfhen am 1. April, für Gemeine dagegen am 1. Mai —, die Redultion derjeiben auf die etatsmäßige
Winterftärle ult. September.
Die zur Militair-Shieß-Schule alljährlich zu fommandirenden Offiziere und Mannfchoften zerfallen
bhiernady in amei verfchiedene Kategorien und zwar:
a) in diejenigen, melde nur den Sommer-Lehrlurfus durdmaden und
b) in folde, weldhe nad abfolvirtem Soinmer-Lehrlurfus nod auf weitere 6 Monate al Winterftamm
bei der Militir-Schich-Schule verbleiben.
as Kommando zu dem Eurfus ad a hat den obenftehend unter I. d aufgeführten Zmwed ber Her-
anbildung von Scicklchrern ıc.
Der ad b. nedadite Winterftamm, tweldher den Zeitraum vom 1. Dftober bis ult. März bes fol
enden Jahres umfaßt, wird aus der Zahl der zur Sommerperiode Kommandirten, unter regelmäßiger
Gomehictung der Regimenter, zurüdbehalten. Derfelbe wird zur Ausführung von Verfuchen zc. vermendet,
bat aud die vorlommenden Arbeiten, als: Reinigen der Berfuhsmaffen, Inftandfegung der Scheiben, Anfer-
tigung von Diunition 2c. auszuführen.
Die KRommandirten des Winterftammes verbleiben demnädhft al8 Lehrer ıc. während bes nächftjährigen
Sommer-Lebr- KAurfus bei der Militair-Schieß-Schule, fo daß mithin die Gefammtdauer ihres ommandos
1 Jahr 6 Monate, refp. 1 Iahr 5 Donate beträgt.
IV. Auswahl der zu Lommandirenden Dffiziere, Unteroffiziere und Mannfdaften.
Bei Auswahl der zur Mifitii-Schich-Schule zu Kommandirenden ift namentlich darauf zu rüdfih-
tigen, daß zur Ausbildung eines tüchtigen Scichlchrere und gemandten Edyägen hauptiähliche Eirfordernifle
find: gute Augen, binlängliche Körperkraft, volljländige Ausbildung in Ererzitium, Intelligenz und Gewandtheit.
ie Truppentbeile haben furz vor dem Abgang der Nommaudirten diefelben ärztlih unterfuchen zu
laffen, damit nır Rommtandirte von fräftiger Körper-Konftitution und vollffändiger Gefundbeit bei der
Mititair-Schieß:Schule eintreffen.
Im eigenen Interefie der Truppentheile Tiegt es, nur folhe Mannfhaften zur Militeir-Cchich-
Scdule zu lonımandiren, von deren Ausbildung al8 Echiefjlchrer fie Nupen zichen können, mithin nicht folde
Mannfcaften, melde nad; Beendigung ihre® Kommandos zur ntlafjung gelangen.
Die Auswahl der Unteroffiziere und Mannfhaften für den Winterftamm ift innerhalb der vorge“
fhriebenen Grenzen Eade de8 Direliord der Militair-Echief-Cchule. Derfelbe hat dabei vorzugsweife auf
Scickfertigkeit, dagegen auf Innchaltung eines beftimmten Turnus nur in foweit zu rüdfichtigen, old dies
unbefchadet des Zred& gefchehen kann.
V. Beförderung der flommandirten Mannfdaften zu höherer Charge.
Die Truppentheile find berechtigt, die zur Militeir-Schieß-Schufe fommandirten Mannfchaften im
Saufe ihres Kommandos zu efreiten, reip. zu Unteroffizieren und zu Sergeanten zu befördern. (8 folen
diefe Beförderungen indeflen nur unter Beridjichtigung der beziglichen Urtyeile der Direliion der Mititair-Scieß-
Schule Nattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen aufrüden, melde fih bei der Milis
tai-Scieß-Schule nicht bemäbrt haben. Das betreffende Megiment hat fid) zu dem (Ende zuvor mit der
Direktion der Militir-Schicß-Schule in Verbindung zu fepen.
Mit dem bezäglihen Benadhrichtigungs-Screiben an dic genannte Direktion Über die erfolgte Beför-
derung find zugleich die Shargen-Abzeihen (Treffen und Auszeihnungstnöpfe) für den Beförderten einzufenden.
VI. Ueberweifungspapiere.
Die Regiments-Rommandeure haben, und zwar an ben Direltor der Militair-Schieß-Schule direlt,