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Damit jeboh nit Unteroffiziere zur Defignirung Selangen, weldhe fpäter ol unabldmmlid,
reflamirt werden, hat das Kommando der 1. Garde» Infanterie, Brigade vor KBeitergabe der im Rede
fiehenden Vorfchläge fih durdh Kommunikation mit den betreffenden Truppentheilen von den einfchlä-
gigen Berhältnifien Kenntniß zu verfchaffen. Die Truppentheile ihrerfeits find verpflichtet, den folder
hatt an fie gerichteten Requifttionen zu entfprehen, und haben diefelben im Allgemeinen nur folde
nteroffiziere al8 unablömmlidy zu bezeichnen, welde ala feldwebel oder ahfmeif
wendung finden.
Dem Kommando ber 1. Barde-Infanterie-Brigade Liegt e# ferner ob, bei Prüfung der beregten
Vorlagen darauf zu rüdfihtigen, daß die mit den Kommandos von Unteroffizieren zu den Unteroffizier
Säulen für die Fruppen verbundenen Laften möglihft gleihmäßig auf die einzelnen Armee-Korps und
Truppentheile verteilt werden.
2) Die VBehufs einjähriger Dienflleiftung zu den Unteroffigier-Schuien lommanbdirten Unteroffigiere lönnen
event. gleichfalld zur Ergänzung der Stäbe biefer Anftalten verivendet werden.
3) Für jeden Unteroffigier, welher in den Stab einer Unteroffizier-Schule verfegt wird, erhält für die Folge
der betreffende Truppentheil bei dem nächten Ucbermeifungs-Termin drei Zöglinge von guter Onali-
fitation, ne auf die dem gu. Truppentheil fonft zu Aberweifenden Zoglinge nit in Anrehnung
u bringen find.
4) Die Unteroffizier-Gchulen haben diejenigen Unteroffigiere der refp. Stäbe, welde für geeignet erachtet
werden, Feldwebel-Stellen zu verfehen, den Zruppentheilen zu diehem Zwed jur Verfügung zu fielen.
Wäünfhe auf Uebermeifung folder Individuen find von den bezüglicen Truppentheilen an das
Kommando der 1. Garde-Infanterie-Brigabe zu richten, weldyes fid feinerfeitö bie betreffenden Perfön,
lichkeiten von den Unterofflzier- Schulen eingeben zu laffen bat. Uebermeifungen biefer Art find jedoch
an die Bedingung gefnäpft, daß bie Betreifenden nah ihrem Gintreffen bei Ben rejp. Truppentheilen
fogleid zu eldwebeln ernannt werben.
5) Bei eintretender Mobilmahung hat in demfelben Berhältnig, in welhem fi der Stand der Anftalten
an Zöglingen verringert, eine Rebultion des Unteroffizier, Perfonal® derfelben durd Müdverfegung in
die Urmee, vefp. Ablommandirung flattznfinden. Hierbei ift_daran feftzuholten, daß die bißponibel wer.
denden Unteroffiziere, foweit foldes ausführbar, denjenigen Eruppentheilen wieder zugetheilt werden, bei
denen fle früher geftanden haben.
er-Aspiranten Ber-
Kriege Diinifterium.
In Vertretung.
dv. Bodbielsti.
No. 592/38. A. 1. e.
Ne. 87.
Betrifft die Beförderungs- und Einrongirungs-Geiuge von Lanbwehr-Dffigieren.
Berlin, den 17. März 1868.
Im Berfolg des diefleitigen Erlafjes vom 25. November vorigen Jahres — Armer-Berordnungs.Blatt Nr.
21 — beflimmt das Kriegs-Minifterium, daß nunmehr die Veförderungs- und Cinrangirungs-Öefudhe von
Landmwehr- Offizieren aller Waffen, jedoh mit Ausnahme der Landwehr-Kavallerie, wieder eingereicht werden
dürfen.
Kriegs « Minifterium.
In_Bertretung:
v. Bodbielafi.
No. 854/2. A. 1. a.
Nr. 88.
Betrifft Hebungs-Mnnitlon für Landwehr-Bezirkö-Feldwebel.
Berlin, den 14. März 1868.
Res den Feltfegungen im 8. 5 ad 4 der Verorbnung Über die Drganifation der Pandmwehr-Behörben vom
5. September 1867 bleibt da® Perfonal der Landwehr-Bezirls-Kommandos beim Zufammentritt der Land-