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Nr. 122,
Betrifft die Eyauletts und Achfeltüde der Militeir- erite.
Mir Bezug auf ben 8. 28 ber Verordnung über die Organifation des Sanitäts:Forps vom 20. yebruar
d. I. will Ich die Mir vorgelegten wiederbeifolgenden toben der Epauletts und Wcfelftüde einzelner
Chargen des Sanitäts-Korps mit der Befimmung genehmigen, daß diefe Proben unter Berüdfihtigung ber
Chargen-Abzeihen allgemein zur Anwendung konımen follen.
Berlin, den 23, April 1868.
(gg) Wilhelm.
Berlin, den 29. April 1868.
Borfichende Allerhöchfte Kabinets-Orbre mird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht,
daß die bezüglichen Proben den Königlichen General-Kommandos zugehen werben.
Kriegs: Minifterium.
In Vertretung:
v. Bobbielati.
An das Kriegs. Minifterium.
Nr, 123.
Betreffend bie Wenderung bes 8. 16 des Negulativs für bie Arbeiter-Abihellungen.
Berlin, den 24. April 1868,
M itters Alerhöchfter Kabinets.Oxdre vom 16. April c. ift befohlen worden, daß das im Paflus f.
des Regulativs für die Arbeiter. Ubtheilungen vom 19. Mai 1866 erwähnte Averfum für Seiner
auf den vollen Betrag ber im Pajjus e. a. a. D. normirten Bahlmeifter- Zulage zu erhöhen ift und d
Baflus f. dem enifpre hend folgende Baflung erhalten fol:
„f. Für Schreibmaterialien wird ein Averfum in Höhe der Zahlmeifter- Zulage gewährt, von mweldhem ber
eldivebel 2/, und der betreffende Zahlmeifter '/s halt und zu deffen Berausgabung e8 der Beibringung
der Rechnungen des Papier-Fieferanten ıc. nicht bedarf.”
was hiermit zur Kenntniß der Armee gebradht wird. Die Piquibirung der erhöhten Schreibmaterialien-
Bergütung erfolgt vom 1. d.
Kriegs-Minifterium.
In Vertretung.
dv. Pobbielsati.
No. 420/4. A. I. b.
Nr. 124.
Betrifft die Mannfhoften ber Kavallerie, welche bei der Demobilmadgung im Jahre 1836 über eine,
dreijährige Dienftzett hinaus bei der Truppe verblieben find
Berlin, den 28. April 1868.
Unter Brhignchme auf bie Aerhöäe Kabinets-Drdre vom 6. September 1866 — mitgetheilt unterm 20.
defielben Monats (467:9. 66. a.) — beftinmt das Kriegs-Dinifterium bierdurd, daß die im $. 4 ad 3
der Militair. Erfag- Suftrittion für den Norddeutfhen Bund vom 26. März 1868, fowie im $. 52 ad 5 alinea
3 der Berordnung, betreffend die Organifation der Pandwehr-Behörden ıc. vom 5. September 1867 auöge-
fprohenen Bergünftigungen für diejenigen Kapalleriften, welche freiwillig ein viertes Jahr im altiven Dienft