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emeinen Ansrangirung Aberlafjenen Pferde, ift nicht immer zu erfehen gemwefen, ob und wieviel, aufer bem
löfe, noch an Hufbelchlagegeld entrichtet worden ift.
Wenngleih nun das Rebtere, den Savallerie- und Wrtillerie-Regimentern, ingleihen dem Keit-In-
fiitut fo wie den Zrain,Bataillonen, zu ihrem eigenen Yond verbleibt, fo darf doc von jeßt ab, die Angabe -
über die gie befjelben, oder warum feine zu erheben gewefen ift, in den Verhandlungen nidt fehlen.
ie refp. Truppentheile werden demnady aufgefordert, die desfallfigen Verhandlungen in der vorer-
wähnten Beziehung ftets vollftändig aufnehmen zu lafjen. Die Königlichen Korps. und Diviflons-Intendan-
turen aber, weldje die Bereinnahmung deö Erlöjes — gegenwärtig sub Tit. 40 des Militair-Ausgabe-Etatd
— verfügen, haben beim Empfange der bezäglihen Verhandlungen darauf zu fehen, daß dem vorerwähnten
Erforderniß darin entfprochen ift, diefelben event. nod) ergänzt werden.
Daf nun aber aud; dad erhobene Hufbefchlagsgeld in den Kaflenbüdern bes Truppentheils wirklich
zur Bereinnahmung gelangt, davon haben fi die Königlihen Intendanturen bei Gelegenheit der Kaffen-Re-
vifion des betreffenden Truppentheild Ueberzeugung zu verfchaffen und zu biefem Behuke nad den Berlaufs-
Berhandlungen eine Einnahme. Kontrolle zu been. Gür_ die unterzeichnete Mbtheilung und die obere Pte-
viflons.Behorde wird ed denn audy genügen, wenn bei der Feitftellung des Erlöjes, Seiten® des Intendantur-
Beamten, ad marginem der betreffenden Verhandlung, wo des Hufbeichlagsgeldes Erwähnung gefhehen, der
Bermert „Zur Kontrolle notirt” gemadt und durd Unterfhrift vollzogen wird.
Kriegs-Minifterium. Abtheilung für das Remonte-Wefen.
. Abtheilungs-CHef abmwefend. v. Borriee.
330/5. R. A.
Tr. 149,
Betrifft Die Doppelrehnung der Kriegsiahre.
Berlin, den 21. Mai 1868.
Sn Folge ergangener Anfragen wird darauf aufmerlfam gemacht, daß die in der Allerhödjiten Kabinets-Dr-
dre dom 21. April 1825 enthaltene Beftinnmung, wonad;
Kopitulanten nadı zmwölfjähriger Dienftzeit one Berfhulden nicht unfreiwillig entlaffen werden
dürfen, weil fie nad diefer Dienftzeit bei eintretender Invalidität jhon Berforgungs, Anfprüde
erworben haben,
auch auf folhe Mannjhaften in Anwendung zu bringen ift, welde nur unter Doppelrehnung von Kriege.
jahren eine zwölfjährige Gejammtdienftzeit zurüdgelegt haben.
Dagegen bleibt die Beilimmung,
dag für die Erwerbung der Civilanftelungd-Berechtigung ohne Invalidität die Kriegsjahre nicht
doppelt gerechnet werden bürfen,
unverändert in Gültigkeit.
Kriegs-Diinifterium. Allgemeines Kriege Departement,
v. Bobdbielsti. Bronfart dv. Schellendorff.
No. 2/6. A. 1...
Nr. 150.
Betrifft die für die Kommandirung zur Lehrfhmiede der Militair-Roharzt-Säule mopgebenden
Berimmungen,
Berlin, den 25. Mai 1868.
Sn Ergänzung bes Paff. 4 der Beilage zu Nr. 9 des ArmeesVerorbnungs.Blatted pro 1868 „Zufanmen-
ftellung der für die Kommandirung zur Lchrichmicde der Militair-Roßarztfchule maßgebenden Beftimmungen”
wird darauf aufmerlfam nemadıt, dat jedem Kommandirten der Kavallerie, reitenden Artillerie und des Traine
aud die KRartouche nebft Bandolier mitzugeben ift.