Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Bereld- Preis für 
nung. 600 | 3 
ef. Inhalt der Formulare Stüd. 
Lit | Nr. Zptr. E.91JEge Pi. 
B. | 78 | Liquidation über Kommunal» Steuer-Zufchlag für Zonfumirtes Wleifh, mel- 
her nad der Allerböhflen Kabinetsordre vom 12. YAuguft 1824 an 
die Truppen und Militair-Adminiftrationen zurädzugemähren if, 
2 Stad pro Boom - > 2 Eee. 5|10)-] 8 |— 
D. 2. Aus dem Reglement über die Gewährung von Unterfügungen 
für Mitlitair-gamilien während des Kriegszuftandes vom 
13. Yuguft 1855. 
657 | Namentlihes Verzeichniß der zu Unterftügungen beredtigten Bilitair-Yamilien, 
Titelboaen, 22 een. nah Anlage 2, | 5 J15—| 8| 8 
58 | Desgl., Einlagebogen 22 . 2 | 6116—-|8|3 
59 | Quittungen über SamiliensUnterftägungen, 2 Stüd pro Bogen » :». 31 4116—16|9 
60 | Liquidation Über gezahlte Familien-Unterftügungen, Titelbogen + : 4|5 161 - 8| 3 
61 | Desgl., Einlagebogen >20 - &£| 5|15-18|3 
  
  
  
  
Die niht vorräthigen Drudfahen werden auf befondere Veftclung für die vorfhriftsmäßigen Drud- 
preife angefertigt. Da diefe Preife für größere Auflagen billiger merden, R ift e8 für die Befteller vortheil« 
haft, möglihft viel Eremplare der erforderlihen Drudiahen aufzugeben. Zur Vermeidung don weiteren 
Schreibereien ift e8 nothmendig, daß derartigen Beftellungen fofort ein genaues Schema, nady weldhem der 
Drud erfolgen fol, beigefügt und über die dazu zur Verwendung zu bringende Bapierforte, fowie ob der 
Drud in Lithographie oder ZEypographie erfolgen fol, Beftimmung getroffen wird. 
Scliehlid ift no zu bemerken, daß der Preis für die in Stelle des Siegelads und der Oblaten 
für den Briefverfhluß zur Verwendung fommenden Briefmarken (Siegelmarlen) in einer Farbe, weldje beliebi 
beflimmt merden lann, bei 10,000 Stüd und mehr zwanzig Silbergrofhen pro mille, bei geringeren auf 
trägen einen Thaler pro mille beträgt. 
Der zu diefen Marken erforderliche Stahlftempel mit dem vorfhriftsmäßigen Adler — conf. Mili« 
tal. Wochenblatt de 1863 Seite 300 — und_der Umfhrift loflet 3 Thlr. 5 Sgr., derfelbe wird Eigenihum 
des Beftellers und kann, um folden zum Siegeln benugbar zu maden, mit einem Heft zum Preife von 
10 Sgr. verfehen werden. 
Berlin, im DMoi 1868. 
Königlihe Staatsdruderei.
	        
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