Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Borfclägen des Kriegs. Minifteriums zur Verleifung der erftien Kafie der Tandivehr-Dienftanszesdimund 
an diejenigen Offiziere und im DOffiziersrange flehenden Werzte des Beurlaubtenftandes entgegen, 'twelde 
nad) Maßgabe der orfehenken Befhnmungen f&hon jetzt den Anfprnd darauf erworben haben. 
Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868. 
sa Wilhelm. 
gge3. v. Roon. 
An das Rriegs-Minifterium. 
Berlin, den 16. Juli 1868. 
Vorfichende Allerhöchfte Kabinets-Ordre wird hierdurh zur Kenntniß der Armee gebracht und Be- 
hufs Ausführung derfelben Folgendes beftimmt: 
1) Die Verleihung der Landwehr. Dienftauszeihnungen erfolgt in der Megel bei den Herbit-Tontrol-Ver- 
ammlungen on alle diejenigen Invividuen, melde in dem laufenden Sabre den Anfprurdh darauf erlangt 
aben. 
2) Die Landwehr Bezirks-Rommandos haben alljährlich die Kiften der zur erften und zweiten Kafie ber 
Landrvehr-Dienftausgeihnung vorzufhlagenden Offiziere und im Dffizierörang ftehenden Herzte des Bes 
L urlaubtenflandes, getrennt nad) Waffen :c., unter Benugung des anliegenden Schema® 1 aufzuftellen und 
N - zum 15. Mai an die nädften Bf en» ıc. Behörden zu fenden, wie foldhe in den S8. 2 ad 3, 30 ad 1, 
ee beziehungsweife 31 ad 4 der demnädft zur Vertheilung gelangenden Verordnung, betreffend die Dienft- 
verhältniffe der Dffiziere ded Beurlaubtenftandes vom 4. Juli diefes Jahres, bezeichnet find. Die Vor- 
hlagsliften werden hierauf von den Königlihen General,Rommandos, General-Infpeltionen und In- 
peltionen, fowie von dem Marine-Minifterium und dem General-Stabs-Arzt der Armee zufammenge- 
ftellt und zum 1. Juli jeden Jahres dem Allgemeinen Kriegs-‘Departement vorgelegt. 
3) Ebenfalls zum 15. Mai jeden Jahres werden von den Landivehr-Bezirle-Rommandos die Liften aller 
zur zweiten Mlafle der Randwehr-Dienftauszeihnung berechtigten Unteroffiziere und Wehrleute der Garde- 
und ProvinzialsPandroehr, fowie der Seermehr und der nicht im Dffizierdrange ftehenden Aerzte des Be- 
9. urlaubtenftandes nah Schema 2 aufgeftellt und dent vorgefeßten Infanterie-Brigade-ommando vorgelegt. 
PR Lenteres prüft diefe Tiften, beftätigt fie und reiht an das vorgefegte Heneral:fommando eine funmma- 
DI rifhe Nachmeifung de6 Bedarfs nah Echema 3 ein. 
„es > Diefe Nachmeifungen werden durd die Provinzial-Öenera d08 zufammengeftelt und 
ee zum 1. Suli jeden Jahres an das Allgemeine Kriegs. Departenient eingefandt. 
4) Das Allgemeine Kriegs-Departement voird auf Grund der ad 2 und 3 bezeichneten Eingaben den be- 
treffenden Behörden die erforderliche Anzahl von Dienftauszeihnungen, forie die Befipzeugniffe für Dfe 
iere und im Dffigiersrang ftehende Aerzte, für melde da ema 4 zur Kenntnißnahme beigefügt ift, 
b fi db im Offiziere ftehende Yerzte, für melde das Schema 4 zur Kenntnignahme beigefügt ift 
gm uc weiteren Bertheilun Bach lafjen. 
© Die Befinzeugniffe für Unteroffiziere und Wehrleute werden von ben Landwehr, Bezirls-K d 
  
  
  
% nah Schema 5 außgefertigt. 
gen 5) Die Londmehr-Dienftauszeihnungen erfter Kaffe find bei Todesfällen durd) die Yandwehr-VBezirls-Kom- 
ee mandos direft an die Abtheilung für Armee Bingelegenheiten A im Rriegs-Minifterium einzufenden. 
Überlannte Auszeihnungen werden bei den Yandiwehr-Bezirls-Konımandos, Behufs der etwaigen 
Wiederverleihung, deponirt. Verloren gegangene Auszeichnungen müffen die Inhaber aus eigenen Mitteln 
erfegen. 
6) In den Rangliften, Stammliften :c. ift die Landwehr. Dienftauszeihnung erfter und zweiter Kaffe durch 
. D. 1. bey. L. D. 2. zu bezeichnen. 
7) Die Vorfchlagsliften für die beiden in diefent Iahre ausfceidenden Jahrgänge der Tandmwehr find von 
den Berirl-Sommandoe fogleic; aufzuftellen und auf dem ad 2 bez. 3 bezeichneten Wege vorzulegen. 
Dem Allgemeinen Kriegs» Departement find die betreffenden Eingaben in diefem Jahre 6i8 zum 15. 
September c. a. einzufenden. 
Da die Gefammtdienftzeit für die altpreufiichen Landestheile mit dem Herbfte diefes Jahres auf 
17 Jahre reduzirt wird, fo fönnen in biefem Jahre zur Verleihung der erften Klaffe der Randwehr-Dienfl- 
auszeihnung nur diejenigen qualifizirten Offiziere und im Dffigiersrang ftehenden Merzte des Beurlaubten- 
ftandes vorgefchlagen werden, melde eine Dienfhzeit von 17 +8 -= 25 Yahren zurhdgelegt haben‘, mobei 
aber den ehemaligen einjährig Breimilligen das eine Dienftjohr in fiehenden Deere al® dreizährige Dienftzeit 
zu rechnen if. Im analoger Weife regelt fich der Anfpruch auf die erfte Klafie der Dienftauszceihnung wäh. 
rend de8 Uebergangs-Stadiums in den folgenden Jahren, bi® zur durdgeführten Reduktion der Gejammt: 
dienftzeit auf 12 Zahre und nad) Mafgabe der in legtgedadhter Beziehung alljährlich ergebenden Beltimmung. 
Der Ariege- und Darine-Minifter. 
No. 882/77. A.L a, v. Roon,
	        
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