Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Mitteln, zu denen namentlih aud Repetitions-Kurfe, Bibliotyel und Sammlungen, militair- 
eymnaftifher Unterricht gehören. 
. Das Friedrig-Wildelms-Inftitut gewährt außerdem jedem Böglinge für die Dauer ber 
Sinbiengeit freie Wohnung (in. Heizung und Sit) und eine monatlide Unterfiügung von zehn 
alern, 
‚ „Dos Beneficium der freien Wohnung wird aud älteren Studirenden der Alademie zu Theil, 
fomeit ec die Mäunmtlichkeit der vorgenannten Anftalt geftattet. 
Nady Ablauf der Studienzeit werden die Zöglinge beider Anfalten ol8 Unterärzte in der Armee 
angeftelt — mährend des Friedens gunädft in folhen Garnifonen, weldhe Gelegenheit zur Abfolvirung der 
medizinifhen Staats-Prüfungen bieten. 
, Mit dem Tage der Anftelung als Unterarzt beginnt für die Zöglinge beider Anftalten die Ableiftung 
einen (einjährigen) Dienfipflit, an welche fi} für die genoffene Ausbildung eine befondere 
anfdhlieft (f. u.). 
Die Kompetenzen und die dienftliche Stellung der Unterärzte, fo roie die für. bie Zöglinge beider Anftalten 
durdaus gleiche weitere Yaufbahn in der Armee find dur die Alerhöchfte „Verordnung über die Organifation 
des Sanitäts.Rorpe vom 20. Februar 1868” (Berlin, Verlag von 8. Bath) geregelt. 
Die Aufnahmen in beide Anftalten erfolgen am 15. April und am 15. Dltober jeden Yahree. 
Bedingungen der Anfnahme. 
1) Geburt ober Naturalifation in den Staaten de8 Norddeutfhen Bundes oder dem Großherzogthum 
en. 
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2) Alter nicht über 21 Jahre. 
3) FH de8 Zengniffes der Reife für Univerfitäts-Studien von einem Gymnaflum der ad 1 bezeichneten 
taaten. 
4) Nachweis der Lörperlihen und geiftigen Dunalifilation zum militait-ärztlihen Berufe. , 
5) Berpflichtung des Vaters oder des Bormundes, dem Aspiranten für die Studienzeit außer Kleidung monat- 
ih mwenigftens adht Thaler, mwofern er in das Fricdrid.Wilhelms-Inflitut, wenigftens groanzig Thaler, 
tofern er in die Hlademie aufnenovınen wird, zu feinem FebendsUnterhalte, fo wie die Bebufs der Pros 
motion und zu den fFalultäts. und Staat. Brüfungen erforderlichen Geldmittel (circa 300 Thlr.) zu 
gewähren, refp. ausreichend ficher du ftellen. . 
Die zum Lebens-Unterhalte nöthigen Geldmittel find für die Zöglinge beider Anflalten in viertel» 
oder halbjährigen Raten an die Klafje des friedrid: Wilhelms Inftituts prannmerando einzugahlen und werden 
dur den Rendanten ber Kaffe in monatlihen Raten den Studirenden audgezaflt. 
Verpflichtung des Aapiranten, für jedes StudiensJahr zwei Yahre, wofern er in das Friedrih. Wilhelms» 
Snftitut, ein Jahr, mwofern er in die Alademie aufgenommen wird, im ftehenden Heere old Arzt zu 
dienen gegen Empfang der, der erdienten Charge zuftehenden Kompetenzen. (S. Allerhochfte Verordnung 
von 20. Februar 1868). 
Wenn ein Bögling vor Ablauf der Studienzeit ausfceidet, fo wird er den refpeltiven Militair- 
Erfag-Rommiffionen übermiefen, um feiner allgemeinen Mititairpfliht zu genügen. 
t ein folder das medizinifhe Studium andermeitig fort, fo hat er nad erlangter Appro- 
bation auffer der allgemeinen Dienftpflicht noch die befondere für die in einer der Unftalten genoffene 
Ausbildung durch ärztlihen Dienft im ftehenden Heere abzuleiften. Dabei wird eine Studienzeit unter 
fehs Monaten gar nicht, ein Zeitraun: von fechs Donaten und darüber für ein vollcd Jahr gerechnet. 
Verpflichtung des Adpiranten, den für die Anftalten geltenden Beftimmungen und Anordnungen der Direl- 
tion unbedingt {Folge zu Leiften. un 
Die Zönlinge der Anftalten ftehen unter der Diilitair-Gerichtöbarleit und unter der Disziplinar- 
Strafgewalt der Direltion. 
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Moda der Aufnahme. 
1) Die Anmeldung eines Aspiranten wird erft angenommen, wenn derfelbe ein Jahr lang die erfte 
Ali einee Gymnafiums befugt hat, muß aber innerhalb des, diefem Termine folgenden Biertel: 
jahre erfolgen. 
Spätere oder gar erft nach beftandener Daturitätd » Brüfung gefchehende Anmeldungen werden 
nur für die Aladentie angenommen und finden nur Verüdjihtigung, fofern nad) der Konkurrenz der 
tehtzeitig Angemeldeten Balanzen bleiben. 
Die Anmeldung ift von dem Bater oder dem Vormunde unter ausdrüdlicher Bezeichnung ber Unftalt, 
in welde die Aufnahme gerwänfcht wird, fchriftlich an den General: Stabs-Arztder Armee zu richten. 
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