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Armee- Derordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
2. Sahrgang. Berlin, den 8. Auguft 1868. Nr. 20.
Gedrudt und in Kommiffton bei &. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftraße 69.
Der vierteljährlihe Pränumerationdpreis diefes Wfatted beträgt 2O Sgr. Abounirt kann werden: auferhalb bei allen
Königlichen Pofämtern und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Rodfiraße 69.
Nr. 19.
Beirifft die für Meberlaffung don Dienftiwohnungen an Staatäbeamie zu entritende Vergütung.
Auf ben Beriht de Staatd-Minifteriumsd vom 3. d. M. befliimme Ich, daß für die Ueberlaffung von
Dienftmohnungen an Beamte in den fällen, mo diefelben nicht ohne Entgelt ftattzufinden hat, in Städten
mit mehr ale 50,000 Einwohnern 10 Prozent, in Städten mit 10,000 bis 50,000 Einmohnern T'/a Prozent,
in anderen Ortfcaften 5 Prozent des Dienfteinlommene der Wohnungs-Inhaber ald Vergütung in Wbzug
ebracht werden. Bei einer Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl treten die davon abhängenden
Beränderungen erft dann ein, wenn die Wohnung an einen anderen Beamten Übergeht. Auf diejenigen Be-
amten, melden zur Zeit bereits Dienftmohnungen Überlaffen find, findet cin höherer Abzug nad) Maßgabe
der gegenwärtigen Beftimmungen erft in dem alle, wenn dem Wohnunge-Inhaber eine Vermehrung feines
Dienjteinlommens zu Theil wird, und nur in fomeit Anmendung, daß die dem Wohnungs-Inhaber obliegende
Mehrleiftung den Betrag der Erhöhung feines Dienfteinlommens nicht Überfteigen darf. ‘
Schloß Babelöberg, den 6. Juni 1868.
ga. Wilhelm.
(gge3-) Schr. v. d. Heydt. dv. Roon. ©r. v. Igenplig. v. Mäühler v. Seldhom.
’ Gr. zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.
An das Staatd-Dinifterium.
Berlin, den 2. Auguft 1868.
Borftehende Allerhöcfte Kabinets.Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebradt, mit dem
Bemerken, daß in fraglichen Fällen die bei der jedesmaligen Ietten Bollszählung feftgeftelte Einwohnerzahl
für den zu entrihtenden Progentfag maßgebend ıfl.
riegs: Minifterium.
v. Roon.
No. 432/77. M. 0.D.4. A.
Nr. 196.
Belglup des Köntgligen Staats - Miniferiums, betreffend die Anwendung des Reglement vom
18,20. Juni 1867, über die Eivil-Berforgung und Eivil-Anftelung der Militair-Perfonen des Heered
und der Marine vom Keldwebel abwärts, in den Provinzen Hannover, Heflen und Schledwig-Holftein,
Berlin, den 27. Juni 1868.
Sn Ausführung des Allerhöhften Erlaffes vom 20. Juni dv. 3. hat das Königlihe Staats. Minifterium zur
Anwendung des
Reglemente vom 16. Juni pr. über die Civil-Berforgung und Civil-Anftellung der Militair-
Berfonen des Heeres und der Marine vom eldmwebel abwärts, '
in den nen erworbenen Landestheilen, folgende befondere Anordnungen befchloffen: