Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Unter IL 2. (Holzhofewärter). 
Unter IL 3. Krantenwärter an der Heil» und Pflege-Anftalt Eichberg, 
bei den Bade» und Brunnen-Berwaltungen. 
Unter I. 4. 
Unter II. 5. der Domanial- Weinbau» und Kellervermwaltung. 
Unter IL 6. (DObersAuffeher). 
Zum 8. 10. 
Die Selretaire der Kreis. und Amts-Gerichte find in ber Annahme der zu ihnen in einem Privat, 
Dienfiverhältniß ftebenden Büreaugehälfen und Schreiber nicht befchränft. 
3umS. 11 
Das den verforgungsberchtigten Militair»Invaliden in Beziehung auf befoldete ftädtifche Unterbes 
dientenftellen durhb den am 30. September 1867 in Gefebeölraft getretenen Allerhöhften Erlag vom 
22. September d. I. eingeräumte VBorzugdreht findet gegenüber denjenigen Berfonen nicht ftatt, welche bereits 
aus der Zeit vor dem 30. September vd. I. im Unterbeamtendienfte der betrefienden Stadt ohne fefte An- 
flelung, jedodh mit Ausfiht auf eine folde, befchäftigt find. 
3. Gür die Provinz; Shlesmwig-Holfteim 
Bum 8 2. 
A) Den Civil-Berforgungs-Schein können erhalten: 
diejenigen penfionsberedhtigten Involiden ber dänifhen oder ehemaligen fcdhleswig » holftein- 
fhen Armee, welden, unter analoger Anwendung des Gefeges vom 6. Yuli 1865, der Anfprud auf 
Eivil-Verforgung zufteht. 
Den Eivil-Anftelungs:Schein lönnen aud erhalten, ohne Invalide zu fein: 
die in den Preußifchen Unterthanenverband übergetretenen vormals Königlih Dänifhen Unter- 
offiziere und in gleihem Range ftehenden Militairperfonen, weldien durd, bie Berfügung d. d. Gottorf 
den 4. September 1804 sub 2 und deren Ergänzungen die Ausfiht auf Anftelung im Civildienfte 
eröffnet war, fofern fie biß jet zur Anftelung noch nicht gelangt find. 
Zum. 4. 
Der ode von im Kriege erworbenen Preußifhen Drden und Ehrenzeichen gewährt gegenüber ben» 
jenigen vormal® Königlih Dänifhen Militair-Berfonen, welche im Beflge von im, Kriege erworbenen Däni- 
hen Drden und Ehrenzeichen fi, befinden, fein Vorzugsrccht bei der Anftellung im Civildienfte. 
3um &. 6. 
Die für Militair-Anwärter ausfchliehlich beftimmten Givilftellen Tönnen aud befegt werben mit 
folhen Berfonen, die in dem ketreffenden Dienftfadhe oder im Vorbereitungsdienfte zu demichben fon aus 
der Zeit vor dem 24. Dezember 1866 ber befchäftigt maren, ohne ald Staatädiener angeftellt zu fein. 
Ein VBerzeihniß diefer Perfonen ift von dem Ober-Präfidium feftzuftellen. 
Zum 8.8. 
In die durd Anlage A des Reglements feigeftellte Meberfiht der Unterbeamtenftellen, melde, fo- 
weit nicht ein Anderes beftimmt worden, ausfhlieglih mit Militair-Aumwärtern zu befegen find, werden nadı- 
folgend bezeichnete Dienfiftellen aufgenommen: 
Unter IL1.D. Shauffre-SBärter (Shanffee-Auffeher), 
B 
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