Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

Berlin, den 31. Juli 1868. 
brod BVorftehender Beihluß des KRöniglihen Staats, Dinifteriums wird hierdurch) zur Kenntniß der Armee 
ebradt. 
ß Kriegs: Minijterium. 
No. 33/68. St. M. I. 
. 198 
Belonntmadung, betreffend die Bewilligung bon lebenslänglicgen Benftonen und Unterkügungen an 
Dffiztere und obere Milttoir-Beamte der Dormaligen tchleswig-hotfteinfhen Armee, fowie 
an deren Witiwen und Baifen. 
Berüglig des in Nr. 19 des Bundes.Gefegblartes des Norddeutfhen Bundes und des in dem Preufifcen 
Staaıd-Anzeiger Nr. 145 pro 1868 publizirten 
Sclenes vom 14. Juni 1868, betreffend die Bewilligung von lebenslänglihen Penfionen und 
Unterftägungen an Difiziere und obere Militair-Beamte der vormaligen N Hleamig. holfteinfgen 
rmee, fowie an deren Wittwen und Waifen — 
wird für die Betheiligten Nachftchendes bemerlt: 
A) Alle diejenigen Offiziere :c., welche fi) beveit8 zufolge der früheren durd bie Zeitungen veröffent- 
lichten Betenntmadjung vom 31. Dezember 1867 um Penfion refp. Unterftägung beworben haben, 
werden — aud menn fie vorläufig nicht mit Unterftügungen bedacht worden, auf Örund des oben 
bezeichneten efeges aber penfionsberedtigt find — tie ihnen gefeglih zuftchenden Kompetenzen 
Eeitend der Abıheilung für das Invaliden-Wefen des Kriegs. Minifteriumd angewiefen erhalten, ohne 
daf e8 Seitens der Betreffenden befouderer Anträge dieferhalb bedarf. 
B) Solde Offiziere zc. hingegen, roeldhe noch keine Anträge um Bewilligung von Penflon oder Unter: 
ftügung geftellt, haben ihre Deofahfigen Eingaben nad) dem in der unter A gedachten Belanntmadhung 
vongeihrichenen Schema an die Abtheilung für dag Invaliden«Wefien im Sriegd-Dinifterium ein» 
zufenden. 
C) Was die Dffizier- und Beamten: Wittwen betrifft, fo haben nad $. 6 des Gefetes von 14. Juni d. 9. 
1) diejenigen Wittiven, deren Männer in den feldzügen 1848—50 geblieben oder an den erlittenen 
Vermundungen und Befdädigungen oder in Folge der Kriegs-Strapagen geftorben find, fofern 
der Verftorbene bei feinem Eintritt in die falesmig>holfteinfhe Armee oder bei feinem Ableben 
einem Staote des Norddeutihen Bundes angehörte, Anfpruh auf Gewährung einer Beihülfe 
nad Mafigabe des Gefehes vom 16. Ditober 1866 und des 8. 5 de# Gefepes vom 9. Februar 
1867, — während 
2) den MWittioen der Übrigen Offiziere und Beanıten nur, wenn fie nad der fchleswig-holfteinfhen 
Penfions-Berordnung vom 15. Yehruar 1850 penfionsberedtigt fein würden, eine nad; Maßgabe 
jener Berordnung zu beftimmende Beihilfe gewährt werden kann. 
Zu diefen ad 2 gedadten Witwen gehören — ihre Bedürftigkeit vorausgefegt: 
a) Wittmen, deren Männer zur Zeit ihres Ablebend bereits zehn Jahr im altiven Dienft 
eftanden haben, 
b) Witwen deren Männer im Penfions: oder Wartegeld»Berhältniffe geforben find, fowie 
« ec) Wittioen, deren Männer bei ihrem Ausicheiden aus der fchledmig«holfteinfhen Armee 
nady der Berordnung vom 15. Yebruar 1850 penflonsberedtigt genefen find, refp. gerefen 
fein würden, die Penfion aber in Folge der im März 1851 flattgehabten Aufhebung jener 
Verordnung wieder verloren oder Überhaupt nicht erhalten haben. 
Keinen Unterfiäpungs-Anfprud haben die sub 2 erwähnten Mitiven wenn die Ehe erftaufden Ichten 
Krankenlager des perforhenen Ehemannes abgefchlojfen wurde, oder wenn die Ehe gefchieden und die Che 
frau im rihterlichen Extenntnifje für den fchuldigen Theil erklärt worden ift, oder endlich wenn die Ehe erft 
nad der Berabfhiedung de8 Mannced aus fchleswig » holfteinihen Militairdienften oder nad vollendetem 
feh8zigften Lebensjahre des verftorbenen Ehemannes abgejhloffen murde. 
Berlin, den 21. Juli 1868. 
Kriegs-Minifterium. 
v. Roon. 
No. 1019/1. A. £. 1.
	        
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