Berlin, den 31. Juli 1868.
brod BVorftehender Beihluß des KRöniglihen Staats, Dinifteriums wird hierdurch) zur Kenntniß der Armee
ebradt.
ß Kriegs: Minijterium.
No. 33/68. St. M. I.
. 198
Belonntmadung, betreffend die Bewilligung bon lebenslänglicgen Benftonen und Unterkügungen an
Dffiztere und obere Milttoir-Beamte der Dormaligen tchleswig-hotfteinfhen Armee, fowie
an deren Witiwen und Baifen.
Berüglig des in Nr. 19 des Bundes.Gefegblartes des Norddeutfhen Bundes und des in dem Preufifcen
Staaıd-Anzeiger Nr. 145 pro 1868 publizirten
Sclenes vom 14. Juni 1868, betreffend die Bewilligung von lebenslänglihen Penfionen und
Unterftägungen an Difiziere und obere Militair-Beamte der vormaligen N Hleamig. holfteinfgen
rmee, fowie an deren Wittwen und Waifen —
wird für die Betheiligten Nachftchendes bemerlt:
A) Alle diejenigen Offiziere :c., welche fi) beveit8 zufolge der früheren durd bie Zeitungen veröffent-
lichten Betenntmadjung vom 31. Dezember 1867 um Penfion refp. Unterftägung beworben haben,
werden — aud menn fie vorläufig nicht mit Unterftügungen bedacht worden, auf Örund des oben
bezeichneten efeges aber penfionsberedtigt find — tie ihnen gefeglih zuftchenden Kompetenzen
Eeitend der Abıheilung für das Invaliden-Wefen des Kriegs. Minifteriumd angewiefen erhalten, ohne
daf e8 Seitens der Betreffenden befouderer Anträge dieferhalb bedarf.
B) Solde Offiziere zc. hingegen, roeldhe noch keine Anträge um Bewilligung von Penflon oder Unter:
ftügung geftellt, haben ihre Deofahfigen Eingaben nad) dem in der unter A gedachten Belanntmadhung
vongeihrichenen Schema an die Abtheilung für dag Invaliden«Wefien im Sriegd-Dinifterium ein»
zufenden.
C) Was die Dffizier- und Beamten: Wittwen betrifft, fo haben nad $. 6 des Gefetes von 14. Juni d. 9.
1) diejenigen Wittiven, deren Männer in den feldzügen 1848—50 geblieben oder an den erlittenen
Vermundungen und Befdädigungen oder in Folge der Kriegs-Strapagen geftorben find, fofern
der Verftorbene bei feinem Eintritt in die falesmig>holfteinfhe Armee oder bei feinem Ableben
einem Staote des Norddeutihen Bundes angehörte, Anfpruh auf Gewährung einer Beihülfe
nad Mafigabe des Gefehes vom 16. Ditober 1866 und des 8. 5 de# Gefepes vom 9. Februar
1867, — während
2) den MWittioen der Übrigen Offiziere und Beanıten nur, wenn fie nad der fchleswig-holfteinfhen
Penfions-Berordnung vom 15. Yehruar 1850 penfionsberedtigt fein würden, eine nad; Maßgabe
jener Berordnung zu beftimmende Beihilfe gewährt werden kann.
Zu diefen ad 2 gedadten Witwen gehören — ihre Bedürftigkeit vorausgefegt:
a) Wittmen, deren Männer zur Zeit ihres Ablebend bereits zehn Jahr im altiven Dienft
eftanden haben,
b) Witwen deren Männer im Penfions: oder Wartegeld»Berhältniffe geforben find, fowie
« ec) Wittioen, deren Männer bei ihrem Ausicheiden aus der fchledmig«holfteinfhen Armee
nady der Berordnung vom 15. Yebruar 1850 penflonsberedtigt genefen find, refp. gerefen
fein würden, die Penfion aber in Folge der im März 1851 flattgehabten Aufhebung jener
Verordnung wieder verloren oder Überhaupt nicht erhalten haben.
Keinen Unterfiäpungs-Anfprud haben die sub 2 erwähnten Mitiven wenn die Ehe erftaufden Ichten
Krankenlager des perforhenen Ehemannes abgefchlojfen wurde, oder wenn die Ehe gefchieden und die Che
frau im rihterlichen Extenntnifje für den fchuldigen Theil erklärt worden ift, oder endlich wenn die Ehe erft
nad der Berabfhiedung de8 Mannced aus fchleswig » holfteinihen Militairdienften oder nad vollendetem
feh8zigften Lebensjahre des verftorbenen Ehemannes abgejhloffen murde.
Berlin, den 21. Juli 1868.
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
No. 1019/1. A. £. 1.