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1) bei dem Kriegs-Minifterlum verfuhsweife eine direkt dem Sriege-Diinifter unterftellte „DMilitair-Diebi-
zinal-Abtheilung“ errichtet und _deren Leitung dem Oeneral-Stab8-Arzt der Armee Übertragen werden foll,
2) diefe Wotheilung mit dem 1. Dltober d. I. in Sunltion zu treten und mit diefem Zeitpunfte der Mes
dizinalftab der Armee feine Funktionen eirgufellen hat.
Nach der Allerhöchft beftätigten Gefchäftsordnung für die Militair-DMedizinal-Abtheilung um-
faßt das Nefjort derfelben im Wefentlichen die bisher von den beiden Departements de& Kriegs-Minifterii
und don dem Medizinalftabe der Armee bearbeiteten Gejcäfte des Militair-Sanitätömefend.
Im Speziellen find folgende Gefcäfte:
„Wahrnehmung der Militair-Hygiene, die Sanitätspolizei und Sanitätsftatiftil der Armee, bie
ärztlid.tehnifhe Superarbitrirung der Erlat-Hushebunge. und Snvaliden-Gaden, die Verforgung der
Armee mit Arzneien, Berbandmitteln und hirurgifchen Inftrumenten, das gejammte friedene., Teld-
und Belagerungs-Lazareth-Wefen, die Ningelegenheiten des Sanitätd-Korps, der militair-ärztlihen Bils
dungs:Anftalten, der Bade-Inftitute, der Militair-Bharmaceuten, Lazarett-Gchilfen und Kranlenmwärter“
der Militair-DledizinalsAbtheilung mit der Maßgabe Übertragen, daf alle von derfelben ausgehenden An»
orbnungen, melde die Berhältniffe der Truppen refp. deren Delonomie berühren, der Diitwirlung des All
gemeinen Kriegs-Departements refp. Militair-Delonomie-Departements unterliegen.
Dem Refjort des Allgemeinen Kriegs-Deportement® ift dagegene — unter enifpredender Konkurrenz -
der Militoir-Medizinal-Abtgeilung — verblieben: die Bearbeitung der rin militairifhen Üngelegenheiten der
Militair- Aerzte, indbefondere hinfichtlih der Verhältniffe des Sanitätd-Korps zu deu TÖruppen und der Stel-
lung der MilitairsHerzte in der Armee, fowie in Bezug auf deren allgemeine Dienft-Disziplinar- und Rang»
Berhältnife, forie aud die Bearbeitung der Zrain- Angelegenheiten der eld»Fazarethe.
Der Arzeneigelder-3 injenfonbe wird nadı wie vor bei dem Militair-Delonomie- Departement veriwaltet.
In den danadı der Dilitair- Medizinal-Wbtheilung zufallenden Gefchäftsfaden find die Korrefponden-
en Seitens der Abtheilung mit den General-Kommandos und Provinzialbehörden direlt u führen; die die®-
Pilligen Erlaffe werden unter der Firma „Kriegs. Minifterium, Diilitair-Medizinal-Wbtheilung“ expedirt.
Someit e# fi jedoh um allgemeine die Armee berührende Anordnungen handelt, werden die Ver-
fügungen Seitens des Kriegs. Minifterti ergehen.
Kriegs: Minifterium.
dv. Roon.
No. 3629. M. O.D.4. B.
Nr. 24.
Betrifft die Beförderung bon bereits der Landwehr anpehörenben Mannfaften des Beurlaubtenkandes
zu Referbe-Dffizieren.
Berlin, den 28. September 1868.
&; ift mit Bezug auf die Befiimmungen des 8. 2 der Verordnung, betreffend bie Dienfiverhältniffe der Offt-
ziere ded Beurlaubtenjtandes, vom 4. Juli 1868, die Frage an das Kriegs: Minifterium gerichtet worden, ob
und unter welden Modalitäten mit dem DualifilationdsAtteft zum Neferves be iehungsmeile Landwehr: Offizier
verfehene Monnfhaften der Landwehr zur Beförderung zu Relerde-Dffipieren in Borfhlag gebracht
werden lönnten.
Das Kriegs: Minifterium fieht fi hierdurch zu der Beftimmung veranlaßt, dag den Randmehr-Be-
zirts.Rommandos bis auf Weiteres geftattet fein fol, mit dem Qualifilations-Attet zum Referve- beyichungs-
reife Landrochr- Offizier verjehene Dannfchaften der Tandrwehr auf ihren Antrag, behufs ihrer eventuellen
Beförderung zu Referve- Offizieren, zur Wejeroe zurüd zu verfepen. Der Borfhlag zum Meferve-Dffizier ift
demnädjft nad gleihen Grundfägen, wie bei den übrigen Dlannfcaften der Mejerve zuläffig; jedod muß
demfelben, nad Analogie der Beftimmung im $. 13, 2 der vorbezeihneten Verordnung, eine protololarifche
Erklärung beigefügt werden, durch welche die Borzufchlagenden fi verpflichten, vom Zage ihrer eventuellen
Beförderung zum Referve-Offizier an gerechnet, mundeftens noch fünf Jahre im Beurlaubtenflande zu dienen.
Kriegs-Dtinifterium.
dv. Roon.
No. 9/9. A.I a