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Nr. 242.
Betrifft die Koften für die bei dem Erfah-Beihäft militatrifger Seits erforberligen Drudformulare.
Berlin, den 3. September 1868.
Seitens eines Truppentheils ift der PBaffus a des Abfchnitts B. IL. der vom Kriegs: Minifterium unterm
30. Mai d. 3. emanirten Zufammenftellung der in Breußen gültigen VBorfchriften über die Koften des Di-
Iiteir-Erfop-Gefhäfts dahin ausgelegt worden, daf die Koften der im Alinea 2 bezeichneten Drudformulare
befonder3 liquidirt werden dürfen. Diefe Auffaffung ift nicht begründet. Mit dem am angeführten Orte
gebrauchten Ausdrude „Militeirsfonds“ ift Tediglich der Gegenfag zu dem im Paflfus b gebrauchten Ausdrud
„Eivilfonds“ bezeichnet und find durch die qu. Zulammenfte ung kleine neuen Örundfäge binfihtlih der Be-
flreitung der Koften für die in Hede ficehenden Drudformulare aufgeftelt worden. E8 ift demnadh die Bes
ftimmung des 8 257 des Reglements Über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden noch in Kraft, nad)
welcher die Koften für die bei den Erfot-Aushebungs:Gejhäften militairifher Seits erforderlihen Drudfor
mulare nicht befonder8 erftattet werden, vielmehr aus dem für die Brigade-Stommanbeure, beziehungsmeife
für die Landmwehr-Bezirld-Rommandos ausgefegten Büreaugelde zu beftreiten find.
Kriege» Minifterium. Militair-Defonomie » Departement.
v. Stofd. Ologan.
No. 263/86. 68. M. 0.D. 1.
Nr. 243.
Betrifft die Unterweifung bon Unteroffizteren in dem Dient der Elienbaßn-Benmten.
Berlin, den 3. September 1868.
Zur Behebung vorgelommener Zieifel wird im Einverftändniffe mit dem Allgemeinen Sriegd. Departement
beftimmt, daß der durdh Allerhödjfte Kabinets.DOrdre vom 30. Mai 1862 (Militair-Mocenblatt Nr. 24) den
ur Erlernung des Eifenbahndienftes fommandirten Unteroffizieren bemilliate ertraordinaire Berpflegungs.
Dfhug vom nädften Jahre ab bei einer Dauer des qy. Kommandos von 3 Wochen und darüber ale Baufh-
quantum in folle, bei einer Kommandozeit unter 3 Wochen dagegen nur tageweife mit Eilf Silbergrofden
pro Tag zu gewähren ift.
Kriegs: Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Koellner.
No. 664/8. N. 0. D. 2.
Nr. 244.
Die Abanderung des Verfahrens in Betreff der Einziefung des Stallferbifes für die in. militeir-fiß-
lalifgen Stälfen untergebradgten Pferde betreffend.
Berlin, den 7. September 1868.
Sm Anfhluffe an den Cirkular-Erlaß vom 6. Dezember 1867 (Armee-Berordnungs-Blatt Nr. 23 für 1867)
betreffend dad Berfahren bei Yiquidirung der Servis:flompetenzen für Wohnungs-Inhaber wird bierdurd
befannt gemadt, daß die Beftimmungen defjelben au auf den, von Offizieren und Militair-Beamten zu
entrichtenden tarifmäßigen Stollfervis für die in militairsfistalifhen Ställen untergebradhten Pferde Anmen-
dung finden und daß demgemäß, foreit dies bisher nicht Thon gefchehen, die bezüglichen Serviäbeträge vom
1. Yanuar 1869 ab nidht mehr von den Garnifon-Vermaltungen einzuziehen, fondern in den Servis.fiqui«
Dationen der vefp. Truppentheile und Behörden zurüdzuredhnen find.
Kriegs-Minifterium. Militeir-Delonomie-Departement.
v. Stofd. v. Bonin.
No. 211/77. 8. 0. D. 4.