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bandene Wagen vierter Slafie oder aud; verbedie Güterwagen, beide mit Siten, geftellt. In einem Coups
ber Perfonenwagen dritter Klafje mäfjen 10 Perfonen, in einem Coup6 zweiter Slafie 8 Perfonen Play
nehmen.
9 Beim Transport krieggmäßig ausgerüfteter Truppen auf längeren Touren find jedoch auf jede ein»
fahe Duerbant der Berfonen- Wagen dritter Hlaffe und der zum MilitairsTransport eingerichteten Güterwagen
nit mehr als vier Dann zu placiten.
8.9.
So lange ein anderweiter Erpeditiond- und Zahlungdmodus und die in Ausfiht ftehende Stundung
aller TFahrloften durch ein Webereintonmen mit fämmtlihen Eifenbahn-Bermwaltungen nicht geregelt worden
ift, find die dem Dbigen nad) zu erlegenden Fahrgelder auf der Übgangs- Station gegen Ertheilung von
Militair-Fahrbillets nach bein beiliegenden yormular A, von welchem der vorangedındte Zalon bei dem Ein-
nehmer verbleibt, an diefen zu bezahlen.
Sollte diefer Zahlungs: Modus in einzelnen Fällen ohne große Schwierigleit nicht zu bewerlftelligen
fein, fo werden die Iransportgelder geftundet und auf Grund des vorhin erwähnten, jedoh in diefem Falle
vom TGruppen- Führer zu unterkhreibenden Talons über die ftattgehabte Beförderung bei der Königlichen In-
tendantur de V. Armee-Korps liquidirt und von diefer die Zahlung frei an die HauptsFaffe der Nicder-
fhlefifhen Zmweigbahn gegen ftempelfreie Quittungen verfügt.
Eine Stundung des fahrgeldes bei einzelnen Stommandirten und bei Kommandod von weniger
ale 20 Mann findet nicht ftatt.
8. 10.
Ale Truppen-Theile oder Kommandos, melde mit der Eifenbahn zum ermäßigten Zariffage beför-
dert werden follen, müjfen mit einem vom Sommandeur des ZFruppen«Theild, oder von der vorgefebten
Dienftbehörde audgeftellten und mit einem Dienftfiegel verfehenen Requifitions-Scheine nad) dem anliegenden
Formulare B verfchen fein.
Der Requifitions: Schein wird an die Station abgegeben.
Bei einzelnen Mannfchaften genägt die Marfchroute, auf welher jedoch der Eifenbahnmweg ausdrüd,
ih vorgefhrieben fein muß. Der Erpedient der Eifenbahn-Bermaltung muß bei Verabfolgung des Yahr-
billet8 auf der Marjchronte den zu benugenden Zug abflempeln.
8. 11.
Hinfigtlih der Verfendung von Pulver und Munition auf der Niederfchlefifhen Zmeigbahn gilt
da8 Reglement wegen Beförderung entzändliher militairifher Munition auf den Staate-Eifenbahnen.
Die Diilttair-Berwaltung trägt die Gefahr der in folder Weije beförderten Effekten und erjeht
allen nicht ermweisfih durch ein grobe® Verfchen der leitenden Eifenbahn-VBerwaltung jelbft entftehenden
Schaden, welder der Eifenbahn-Bermaltung oder anderen Perfonen dur die Beförderung militairifcher
Munition ermädft.
8. 12.
Beihädigungen, welde fonft bei Beförderung des Militaird oder von MilitairsEffelten porlommen,
werden von der Eifenbahn- Verwaltung erfett, auögenonmen, wenn die Berlufte und Beichädigungen burd
das eigene Berfchulden des Militairs herbeigeführt oder die ermeisliche Folge eines unabwendbaren Zufalld
oder unvorhergefehener Naturereignife find.
Alle etwwanigen Beihädigungen, mögen biefelben an Militair,Effelten vorgelommen und von der
Eifenbahn-Berwaltung zu tragen, oder vom Militair verurfadht fein und Regterem der Erfat obliegen, mülfen
leid; nad Ankunft der betreffenden Züge, beziehungsweife Ausgabe der beförderten Effelten, angemeldet und
eitens der Eifenbahn:Vermaltung und militeirifher Seit feftgeftellt und atteflirt werden.
8. 13.
In allen Fällen, file welde diefer Bertrag Feine Beftiimmungen enthält, find bie allgemeinen regle-
mentarifhen und Zarif-Borfchriften der Niederfchlefffcien Bweigbahn maßgebend.