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Beim Ausmorfd ins Felb findet die Mitnahme der DilitairsKichenbäcder nit mehr flat. Die
Teld- und Tazarcth-Beiftlichen verfehen fi} in diefem Falle mit einem dem Vebürfniß ent|prehenden
und nad der Ordnung im Kirhenbuche eingerichteten Hefte, im roclhes die bezüglidien Berände-
rungen des Perfonenflandes eingetragen werden. Im Üebrigen bleibt die Beflimmung des 8.6 der
Beilage Nr. 55 zum „Reglement über den Dienft der Krankenpflege im fzelde‘‘ — in Kraft, nad
welcher die Truppentheile den betreffenden fTyeldgeiftlihen von den Zodesfällen Mittheilung zn
madıen haben. Nadı der Rüdtehr aus dem Felde find diefe Hefte unter Ditwirtung der betreffen-
den Zruppentheile bezüglich ihrer VBollfländigleit einer forgjältigen Prüfung zu unterwerfen und
Seitens der evangelifhen Geiftlihen an den evangelifchen, Seitens der tathelifähen an den fatho-
tifhen Feldprobft einpufenden, wo biefelben zu je einem Haupt» Lirchenbuche für den betreffenden
Weldzug vereinigt werden.
Im Frieden haben die Truppen » Kommandos Behufs der Kontrole des Firhenbuhs die beim
Truppentbeil vorgelommenen Geburten und XZrauungen am Schluffe eines jeden Quartals, die
Fodesfälle jedoch fogleih dem betreffenden Peorodhus mitzutheilen. Pinfiarlie der im Lazareth
Berftorbenen erfolgt die entfpredhende Benadrichtigung durd die Razareth - Kommiffionen.
n Ergänzung der VBeftimmung des Allgemeinen Sriegs » Departements vom 21. April 1867,
betreffend die Rachmweifungen von den bei der Militair» Bevölkerung vorkommenden Geburten,
Trauungen und Sterbefällen — Urmee-Berordnungs-Blatt Nr. 4 pro 1867 Nr. 44 — wird fehs
nefegt, daß die Latholifhen Militair » Geiftlihen reip. die mit der Militair » Seelforge beauftragten
Cipilgeiftlihen diefer Konfefflon die durch jene Beftimmung vorgefhriebenen ftatiftiihen Eingaben
für ihre Militair-Oemeinde nunmehr ebenfo, wie die betreffenden Geiftlihen der evangelifhen Kon-
tefflon, durch die Kommandanturen refp. die Garnifon-Aelteften an die Königlihen General. Kom:
Fa Behufs Weiterbeförderung an das ftatiftifche Büreau alljährlih zum 1. Februar einzır-
enden haben.
Die Koften für die unter Vermeidung luzuriöfer Ausftattung zu bewirfende Beidhaffung ber nad
Borftehenden erforderlihen neuen Garnifon » Kirhenbüder find bei der refjortirenden Intendantur
Bebufsd der Erftattungs,Anmweifung für Rechnung des Titeld 8. Abfchnitt I. des Militair-Etatd zur
Piquidotion zu bringen.
Die Königlichen Konflftorien, der evangelifche Feldprobft, fomie das Latholifhe Feldprobftei: Amt
haben Geiten® des mitunterzeichneten Minifteriums der geiftlihen ac. Angelegenheiten Behufs
weiterer Inftruftion der Dlilitair-Geiftlihen nod befondere entjprehende Mittheilung erhalten.
Kriegs-Minifterium. Minifterium der geiftlihen 2c. Angelegenheiten.
v. Roon. v. Mühler.
&.-Min. No. 545/10. A. L b. Min. der geifll. Ang. | . DOAR.
(DRK
Nr. 270.
Betrifft die Erweiterung bed Radettenhaufes In Berlin.
Au den Mir gehaltenen Bortrag beflimme Ich, daß das hiefige Kadettenhaus zum 1. Mai künftigen
Jahres um zwei Kompagnien zu erweitern if. Zu diefem Zmed ift vom 1. Upril deö genannten Jahres ab
der Dffizier-Etat ded Kadetten-Rorps um die Stellen eincd Dauptmannd Ifter und eines Hauptmann
ter KRlalfe, fomie zweier Premier-Rieutenants zu vermehren, aud die erforderlihe Anzahl des Lehrer,
Beamten: und Anter-Berfonale anzuftellen.
as Kriege- i
Au das Kriegs. Dinifterinm.
inifterium hat hiernady dad Weitere zu veranlaflen.
Berlin, den 29. Oktober 1868.
age. dv. Roon.
Berlin, den 3. November 1868.
Borftchende Allerhöhfte Kabinets-Orbre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs- Minijterium.
m Auftrage:
v. Rarczemeti,