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Erfag:Inftrultion für den Norbbeutihen Bund von: 26. März d. 3, die Beltimmungen :der 88. 154 und
155 der Inftruftion für alle den altpreufifchen Landestheilen angehörigen jungen Leute vom Jahre 1869 an
uneingefehräntt in Kraft treten. ,
Bei firenger Durdführung diefer Vorfcrift, würden diejenigen jungen Leute aus den altländifhen
Provinzen Preußens, melhe vor dem Erfdeinen der Militaiv-Erfag:Initrultion vom 26. März d. I. mit
der in den älteren Beftimmungen geforderten wiffenfhaftlihen Reife für den einjährigen freimilligen Mili-
tairdienft die betreffenden Sehranftalten verlaffen haben, gezwungen fein, die nad dem Abgange aus der Schule
zur Erreihung ihres bürgerlichen Pebensberufs begonnene Paufbahn zu unterbrehen und Behufs Erlangung
der in 8. 154 1. c. für den einjährigen freiwilligen Militairdienft vorgefchriebenen wifjenfhaftlihen Dualifi-
tation, veip. des entiprechenden Schulzeugniffes von Neuem die Schule zu befuchen, oder fi der Prüfung
gemäß 8.155, 2 0.0. D. zu unterziehen und au diefem Zwede das erhöhte Maß von Kenntniffen auf Privat:
Inftituten oder dur Privat-Unterridt fid) nachträglic, anzueignen.
In billiger Berädfihtigung diefer Umftände beitimmen wir hierdurd: ,
daß denjenigen jungen Yeuten aus den altpreußifchen Randestheilen, welde biö zum Erflen
Dftober c. mit einem den Anforderungen des $. 131 der Militair-Erfag-Inftruftion vom 9. De»
jember 1858 entfprechenden Zeugnifie die Schule verlaffen haben, bi8 zum Schlujle diefes Jahres
aber wegen nody nicht vollendeten 17. Lebensjahres die Berechtigung zum einjährigen freimilligen
Militairdienfte nicht nadhfudhen durften, aud Über den Erften Yanırar Länftigen Gahıes binans,
cn an Bungofdein zum einjährigen Dienftie nad Maßgabe der früheren Borfcriften gu
ertheilen ift. :
Der Kriegs-Minifter. Der Minifter des Innern.
Im Auftrage:
v. Roon. Sulger.
Kriege-M. No. 769/12, A. la. M. d. Innern 47%.
Nr. 308.
Betrifft bie Ieberwelfungen an die Landgendarmerte.
Berlin, den 27. Dezember 1868.
Bar Behebung vorgelommener Zweifel "bemerkt das Kriegs, Minifterium, daß die Seflfegungen der Aler-
hödften Kabinetö-Ordre vom 22. Dlai d. I. auf die Weberweifung zur Landgendarmerie keine Anwendung
finden, nnd daß demnadh die Truppentheile den an die Gendarmerie-Brigaden einzufendenden PBerfonal-Pa-
pieren ftetS vollftändige Auszüge aus den Strafverzeichnijfen beizufügen haben.
Kriegs: Minifterim.
v. Roon.
No. 399/11. A. 1. a.
Nr. 309.
Betrifft die Einführung neuer Soldbücer für Unteroffiziere und Mannfaften.
Berlin, den 8. Dezember 1868.
Im Zufommenhange mit den bezüglihen Beftimmungen eines binnen Kurzem im Drud erfheinenden neuen
Reglementd Über die Geldverpflegung der Armee im Stiege fteht die Einführung neuer Soldbücdher für Unter-
offiziere und Mannfcaften, und zwar au fon für die fFiedendverhältniffe bevor. Die Herftellung diefer
on Sotdbüher wird fi vorausfigtlih fpätehtens im Laufe des Monats Februar fut, bewerfficligen
affen.
E85 wird bie hierdurch befannt gemadıt, damit die Truppentheile dies bei Befchaffung des Bedarfs un
fleinen Abrehnungsbüdern berüdjichtigen können.
Kriegs: Minifterium. Veilitair-Delonomic: Departement.
v. Stofd. Slogan.
No. 153/12. ®&. MW. 0.D. 1.