U —
Nr. 310.
Beirifft Marfchlompetenzen der zur >ispoftion ihrer Truppentgeile beurlaubten Mannihoften bei der
iedereinziehung.
Berlin, den 10. Dezember 1868.
Sm Anfhluß an den Paflus b. des Triegsminifteriellen Erlafies vom 21. Juni 1859 (Militair-Wochenblatt
für 1859, Seite 164) wird hiermit beftimmt, daß diejenigen Truppentheile, melde die Wiedereinziehung der
u ihrer Dispofition beurlaubten DMannfchaften veranlaffen, in den betreffenden Einberufungs-Drdres aud) bie
dor der den Cinberufenen zuftändigen Marfchlompetenzen in der Art anzugeben haben, daß neben dem
eldbetrage für jeden Einzelnen die Zahl der zurüdzulegenden Meilen fo wie der Marfch- und Ruhetage
erfihtlih wird.
Kriegs: Minifterium. Militair-Delonomier Departement.
v. Stofd. Geride
No. 61/12. M. 0.D. 3.
Nr. 311.
Betrifft Die Ausfiattung der Pferde-Mebizin-Kaften.
Berlin, den 11. Degember 1868.
In Bezug auf die dur; dieffeitige Verfügung vom 5. Juni d. I. Nr. 728,3. A. I. a. mitgetheilten neuen
Etats für die Bferde. Medigin-Raften an Arzneien, Utenfilien und Gefäßen wird beftimmt, daß bei der darin
borgefehenen Beichaffung eined Sages des neuen dur; Geleh vom 16. März 1867 eingeführten Treviginal
©rammen-Gewichts, fofern diefelbe noch erfolgen fol, die Stüde von 5, 2 und 1 Gentigramm, welde jelten
oder nie gebraucht werden möchten, fortzulajien, dagegen die Stüde zu 1 Oramnı und zu 5, 2 und 1 Deji-
gramm flaut in 2, in je 3 Eremplaren zu befhaffen find. — Die beregten Etats find entfpredend zu ändern.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
dv. Bodbielgti, v. Karczemäli.
No. 843/11. A. I. a
Nr. 312.
Betrifft den Wepfall eines Geld-Zufhuffes für Nekruten und Referviften bei Benugung ber
Eljenbahnftrede Berfiungen-Barburg.
Berlin, den 12. Dezember 1868.
Dre Erlaß vom 23. März 1861 ift den aus den öftlichen nad) den mweftlihen Propinzen und umgelchrt
entlaffenen DMannicaften, melde die damals Kurfärftlic Heffliche Friedrich Wilpelms-Nordbahn benugen
mußten, mit Rüdficht darauf, daß hier der volle Fahrpreis für Militair-Berfonen zu entrichten war, zu den
seglementömäßigen Keifemitteln ein Zufhuß von 1 Sgr. 11 Pf. pro Perfon und Deeile jener Tour bemilligt
worden.
Nahden für Beförderung von Reltuten und Referviften ouf der Eifenbahnftirede Gerftungen-War-
burg gegenwärtig nur der Say von 1 Spr. pro Mann und Meile erhoben wird, ift der Anlaß zu jener
ertraordinairen Zufhuß-Gerährung weggefallen und wird diefelbe fortan nicht mehr gewährt.
Kriegs: Minijterium. Militeir-Oefonomie::Departement.
v. Etofd. Geride.
Ro. 276/12. 3. 0.D. 3.