Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

U — 
Nr. 310. 
Beirifft Marfchlompetenzen der zur >ispoftion ihrer Truppentgeile beurlaubten Mannihoften bei der 
iedereinziehung. 
Berlin, den 10. Dezember 1868. 
Sm Anfhluß an den Paflus b. des Triegsminifteriellen Erlafies vom 21. Juni 1859 (Militair-Wochenblatt 
für 1859, Seite 164) wird hiermit beftimmt, daß diejenigen Truppentheile, melde die Wiedereinziehung der 
u ihrer Dispofition beurlaubten DMannfchaften veranlaffen, in den betreffenden Einberufungs-Drdres aud) bie 
dor der den Cinberufenen zuftändigen Marfchlompetenzen in der Art anzugeben haben, daß neben dem 
eldbetrage für jeden Einzelnen die Zahl der zurüdzulegenden Meilen fo wie der Marfch- und Ruhetage 
erfihtlih wird. 
Kriegs: Minifterium. Militair-Delonomier Departement. 
v. Stofd. Geride 
No. 61/12. M. 0.D. 3. 
Nr. 311. 
Betrifft Die Ausfiattung der Pferde-Mebizin-Kaften. 
Berlin, den 11. Degember 1868. 
In Bezug auf die dur; dieffeitige Verfügung vom 5. Juni d. I. Nr. 728,3. A. I. a. mitgetheilten neuen 
Etats für die Bferde. Medigin-Raften an Arzneien, Utenfilien und Gefäßen wird beftimmt, daß bei der darin 
borgefehenen Beichaffung eined Sages des neuen dur; Geleh vom 16. März 1867 eingeführten Treviginal 
©rammen-Gewichts, fofern diefelbe noch erfolgen fol, die Stüde von 5, 2 und 1 Gentigramm, welde jelten 
oder nie gebraucht werden möchten, fortzulajien, dagegen die Stüde zu 1 Oramnı und zu 5, 2 und 1 Deji- 
gramm flaut in 2, in je 3 Eremplaren zu befhaffen find. — Die beregten Etats find entfpredend zu ändern. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
dv. Bodbielgti, v. Karczemäli. 
No. 843/11. A. I. a 
Nr. 312. 
Betrifft den Wepfall eines Geld-Zufhuffes für Nekruten und Referviften bei Benugung ber 
Eljenbahnftrede Berfiungen-Barburg. 
Berlin, den 12. Dezember 1868. 
Dre Erlaß vom 23. März 1861 ift den aus den öftlichen nad) den mweftlihen Propinzen und umgelchrt 
entlaffenen DMannicaften, melde die damals Kurfärftlic Heffliche Friedrich Wilpelms-Nordbahn benugen 
mußten, mit Rüdficht darauf, daß hier der volle Fahrpreis für Militair-Berfonen zu entrichten war, zu den 
seglementömäßigen Keifemitteln ein Zufhuß von 1 Sgr. 11 Pf. pro Perfon und Deeile jener Tour bemilligt 
worden. 
Nahden für Beförderung von Reltuten und Referviften ouf der Eifenbahnftirede Gerftungen-War- 
burg gegenwärtig nur der Say von 1 Spr. pro Mann und Meile erhoben wird, ift der Anlaß zu jener 
ertraordinairen Zufhuß-Gerährung weggefallen und wird diefelbe fortan nicht mehr gewährt. 
Kriegs: Minijterium. Militeir-Oefonomie::Departement. 
v. Etofd. Geride. 
  
Ro. 276/12. 3. 0.D. 3.
	        
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