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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Mintflerium.
2. Sahrgang. Berlin, den 31. Ianuar 1868. Nr. 4.
Sedrudt und in Kommilflen bei &.S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftrafe 69.
Der vierteljährlihe Bränumerationspreis bdiejed Blattes beträgt 20 Sgr. Abonnirt kann werben: außerhalb bei allen
Königlihen Ponämtern und bei ben Buchhandlungen, in Berlin bei ber Erpebition, Kochftraße Mr. 69.
Pr. 27.
Beirifft die Ratlonsweife Behandlung Der Kranten in den Garntjon-Lojarethen,
Berlin, den 22. Ianuor 1868.
Madden die im & 91 des Reglements für die Friedend-Lazarethe als Regel vorgefchriebene Behandlung
der Kanten nad) Stationen, anfatt nad Truppentheilen, fid in einer Ei Zahl von Garnifon-Lazarethen
trog der früher dagegen geltend gemachten Bedenlen durd) jahrelange Erfahrungen vortrefflic) bewährt hat,
ift im Eiuverfländnih mit dem Oeneral-Stab8-Arzt der Armee befdloffen worden, die ftationsweife Behand»
lung für die Garnifon= ıc. Lazarethe, melde für mehr ald 2 Truppentheile vefp. Bataillone mit eigenen
Dber - Militair- Aerzten beftimmt find, Tünftig obligatorifch zu maden, alfo für die Folge aud in denjenigen
Lazarerhen durchzuführen, im melden die Behandlung nah dem Schlußpajjus de8 allegirten 8. 91 bisher
noh nach Truppentheilen zuläffig war. Den betreffenden Miilitair- Behörden und Üerzten wird dies zur
Rahadhtung und weiteren Beranlajlung unter nahftehenden Beftimmungen hierdurch befannt gemadıt.
1) &8 werden drei oder nah Erfordern, 3. B. bei Epidemien, nod mehrere Stationen gebildet, denen die
Kranken ohne Rädficht a ihre Truppenzugehörigleit Überwiefen werden, nämlid:
a) Station für äuferlid Kranke,
I innerlid Krante,
b) Station
ec) Station für Augenkrante, Syphilitifche und Kräglrante.
ft eine Station fo umfangreich, daß e8 zmedinäßig erfcheint, für Diefelbe mehrere ordinirende
Aerzte zu verwenden, jo wird fle in eben jo viele Abiheilungen gefondert.
In den Feftungen find die nit in den Ctationen, fondern in den Arteftanten-Stuben befind-
lihen kranken Sträflinge von den Garnifon-Hrzt zu behandeln.
2) Dem Korps:General:Arzt bleibt anheimgeftelit, Iediglih nad feinem Ermefien die Bertheilung der Kran-
tenftationen on die Ober-Militait, Aerzte einer Garnifon zu regeln; er beflimmt, welde Dber-Militait-
Aerzte Krankenftationen zu Übernehmen haben, ob fie eine oder mehrere derfelben zu verwalten haben,
reip. wie lange diefe Tätigkeit andauern fol. In Legterer Beziehung werden die perfönlichen und
lolalen Berhältuijie zmar in der Hegel maßgebend fein; e8 erfcheint aber zmedentfprehend, den Wechfel
des ärztlichen Perfonals nicht zu häufig eintreten zu lafien, bei den Dber-Militair-Herzten in der Pegel
nit vor Ablauf eines halben Jahres.
In entfprediender Weife wird von Korpe-General-Arzte bezüglich der Afftftenz« Aerzte verfügt.
Die Afiftenz: Aerzte für die einzelnen Stationen beftimmt in jeder Garnifon mit Rationeweifer
Behandlung der rang: vefp. dienftältefte Arzt. Bon jeder folden Vertheilung und jedem Wedel ift dem
Korpd--Beneral:Arzt Meldung zu machen.
3) Die Dber-Militair-Merzte find während der in Nede fichenden Dienftleiftung nicht al8 von ihrem Trup-
pentheil ablonmandirt, fondern als betraut mit einem befondern Auftrage neben ihren truppenärztliden
Öunftionen zu betrachten. Im Betreff der Affiftenz-Merzte verbleibt ec bei der Beftimmung des Regle-
ments für die riedens-Lazarethe, monad) diefelben ale Tommandirt zu ben Lazarethen angefehen werden,